Urteile neu online gestellt
- Landgericht Koeln, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 28 O 251/09
- Leitsatz:
Ein Fernsehbeitrag, welcher Elemente aus einem Interview und für jedermann zugängliche Äußerungen des Interviewten auf seiner privaten Internetseite in einen Zusammenhang stellt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 20.10.2009 - Az.: 27 O 705/09
- Leitsatz:
Die Äußerung in dokumentierender Online-Berichterstattung über zuvor geführte Gerichtsverfahren ist erlaubt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Identifizierung der einen Partei möglich ist. Auch die Abbildung einer Schweinchenkarikatur auf derselben Webseite ist zulässig, wenn daraus hervorgeht, dass nicht eine bestimmte Person damit öffentlich kritisiert werden soll.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 38/07
- Leitsatz:
1. Bei einer Vereinbarung einer nicht angemessenen Vergütung kann der Urheber vom Vertragspartner die Anpassung des Vertrages verlangen.
2. Für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung von Übersetzern können die Vergütungsregeln für Autoren herangezogen werden.
3. Übersetzer, die ein angemessenes Pauschalhonorar als Garantiehonorar erhalten, sind ab dem 5.000. verkauften Exemplar zusätzlich mit 0,8 % des Nettoladenverkaufspreises bei gebundenen Büchern und 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbüchern zu vergüten. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 4 U 95/09
- Leitsatz:
1. Eine Rabattaktion, bei der von Seiten des Untermnehmens von vornherein beabsichtigt war, diese zu verlängern, kann eine Irreführung der Kunden darstellen.
2. Wird eine laufende Rabattaktion verlängert, ist darin kein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Denn durch die falsche Angabe des Endtermins wird die Kaufentscheidung als solche nicht berührt. - Landgericht Berlin, Urteil v. 04.06.2009 - Az.: 27 O 322/09
- Leitsatz:
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einwilligung gefilmter Personen obliegt dem Filmproduzenten.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 08.10.2009 - Az.: 25 W (pat) 36/08
- Leitsatz:
Zwischen dem Begriff "Fourty6" und der Zahl "46" besteht für die Bereiche IT-Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 08.10.2009 - Az.: 25 W (pat) 32/08
- Leitsatz:
Zwischen dem Begriff "Fourtysix" und der Zahl "46" besteht für die Bereiche IT-Dienstleistungen Verwechslungsgefahr.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.10.2009 - Az.: 25 W (pat) 66/07
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Hello Pussy" ist als Marke für die Bereiche Gesundheits- und Körperpflege sowie Hygiene- und Intimprodukte nicht eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher sieht darin eine Werbeanpreisung für Waren aus dem Intimbereich.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 18.09.2009 - Az.: 15 S 8/09
- Leitsatz:
Einladungs-E-Mails für Online-Shoppingportale sind als Werbung anzusehen. Da die Einladung dazu genutzt wird, einen eigenen werbenden Erstkontakt herzustellen, ist dieses Empfehlungsmarketing ohne das vorherige ausdrückliche Einverständnis des Adressaten rechtswidrig.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.09.2009 - Az.: 33 W (pat) 8/08
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Flughafen Berlin Brandenburg International" ist u.a. für Flugtickets und Flughafenwerbung nicht als Marke eintragungsfähig. Sie beschreibt zum einen den im Bau befindlichen Flughafen in Berlin unmittelbar und muss zum anderen für Waren, die im Betrieb eines Flughafens Verwendung finden können, allen Mitbewerbern zur Verfügung stehen.

