Urteile neu online gestellt
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.02.2008 - Az.: Not 26/07
- Leitsatz:
Zur Unzulässig der Verwendung der Amtsbezeichnung "Notar" auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.08.2001 - Az.: 29 U 30/01
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 17.12.2002 - Az.: 5 U 79/02
- Leitsatz:
1.
zum Werktitelschutz für Computersoftware (hier: Computerspiel)
2.
Verfolgt der Inhaber einer werktitelverletzenden Domain mit ihrer Aufrechterhaltung das alleinige Ziel, die Domain für den Verletzten zu sperren, ist er auf Grund des Schikaneverbotes verpflichtet, diesen Störungszustand durch vollständige Löschung der Domain zu beseitigen. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006 - Az.: 5 W 156/06
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.08.2006 - Az.: 5 W 190/06
- Leitsatz:
Verletzer einer Unterlassungsverpflichtung (Täter) ist derjenige, der durch seine eigene Handlung (unmittelbar) als Normadressat den objektiven Tatbestand der Verletzungshandlung adäquat-kausal verwirklicht.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 19.05.2000 - Az.: 5 U 727/00
- Leitsatz:
Die Angabe der Berufsbezeichnung "Notare, Rechtsanwälte", insbesondere im Internet auf der homepage einer Anwaltskanzlei, in der beide Berufsgruppen vertreten sind, ist weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung noch des unlauteren Geschäftsgebarens durch Verstoß gegen das betreffende Standesrecht zu beanstanden.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.11.2004 - Az.: 9 W 154/04
- Leitsatz:
Allein die - wenn auch unaufgefordert und freiwillig erfolgte Löschung bzw. Korrektur einer wahrheitswidrigen Behauptung in einem Online-Artikel einer Zeitung bzw. Zeitschrift läßt i.d.R. die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2001 - Az.: 5 U 9865/00
- Leitsatz:
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Rahmen der §§ 14, 15 MarkenG bezüglich der Verwendung von Domainbezeichnungen im Internet ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der beschränkten Möglichkeiten der Namensbildungen und der damit verbundenen Annäherungen der Domainbezeichnungen der Verkehr zur genaueren Prüfung von Unterschieden, sowohl bei den Domainbezeichnungen als auch bei dem Inhalt der jeweiligen Webseiten, gezwungen ist.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 16.11.2007 - Az.: 5 W 341/07
- Leitsatz:
Wer im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 und 2 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrungen nicht darauf hinweist, dass die Ware im Fall des Widerrufs auf Gefahr des Verkäufers zurückgesandt werden kann, handelt grundsätzlich dann nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn auf der Grundlage des § 750 Abs. 2 Satz 3 BGB die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Ein etwaiger Verstoß gegen § 312c Abs. 1 und 2 BGB kann als unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne des § 3 UWG angesehen werden.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03