Urteile neu online gestellt
- Landgericht Berlin, Urteil v. 03.11.2009 - Az.: 27 O 313/09
- Leitsatz:
Das Opfer einer Vergewaltigung muss es nicht hinnehmen, dass in einem Pressebericht ungepixelte Bilder abgedruckt werden und so eine Identifikation möglich ist. Durch die Offenbarung der Identität wird in die Intim- und Privatsphäre eingegriffen.
- Landesarbeitsgericht Muenchen, Urteil v. 05.08.2009 - Az.: 11 Sa 1066/08
- Leitsatz:
Verwendet ein Mitarbeiter, der nur begrenzte Zugriffsrechte auf die firmeninterne SAP-Datenverarbeitung hat, ein fremdes Passwort und verschafft sich damit Zugang zu dem System, so ist dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
- Landgericht Magdeburg, Beschluss v. 28.04.2009 - Az.: 9 O 727/09
- Leitsatz:
Die Bezeichnung eines politischen Gegners als "Oberhetzer" stellt zwar eine wertende Beurteilung dar, ist aber nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, weil sie auf eine reine Diffamierung des Gegners zielt.
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 3-11 O 63/05
- Leitsatz:
Das Unterlassungsgebot hinsichtlich der Behauptung, ein Mitbewerber bescheiße seine Kunden, ist nicht verletzt, wenn über den Mitbewerber nunmehr behauptet wird, er verarsche seine Kunden.
- Landgericht Heidelberg, Urteil v. 23.09.2009 - Az.: 1 S 15/09
- Leitsatz:
1. Der Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt stellt einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, weil es ihm den Aufwand des Aussortierens beschert.
2. Das Confirmed-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger auf ein bestelltes Newsletter-Abo hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, dieses wieder abzubestellen, birgt für den Versender des Newsletters das Risiko eines Missbrauchs durch Dritte und damit einhergehenden Versandes an Empfänger, die mit dem Empfang nicht einverstanden sind. Rechtlich unbedenklich ist dagegen das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger, der den Newsletter nicht angefordert hatte, durch bloßes Untätigsein dem Versand von Newslettern entgehen kann.
3. Ein Anwalt, der eine unverlangte Werbe-E-Mail erhalten hat, kann für die Durchsetzung von Abwehransprüchen den Ersatz von Anwaltsgebühren verlangen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.10.2009 - Az.: I ZR 168/06
- Leitsatz:
1. Die VG Wort hat gegenüber Herstellern und Vertreibern von Scannern einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten und in Verkehr gebrachten Scanner.
2. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht kann die doppelte Vergütung verlangt werden. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 64/07
- Leitsatz:
Wird im Fernsehen für ein Gewinnspiel geworben, ohne dass eine direkte Teilnahmemöglichkeit eröffnet wird, reicht es aus, wenn die Teilnahmebedingungen auf im Handel erhältlichen Teilnahmekarten abgedruckt sind.
- Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 18.11.2009 - Az.: I Ss 229/09 I 88/09
- Leitsatz:
Das Beschaffen kinderpornografischer Schriften sowie die spätere Weiterverbreitung an Dritte stellen zwei voneinander unabhängige, strafbare Handlungen dar. Der dazwischen liegende strafbare Besitz tritt hinter der Beschaffungs- bzw. Verbreitungstat zurück, entfaltet aber keine Klammerwirkung dahingehend, dass das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat zu werten wäre.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 40 O 44/09
- Leitsatz:
Die Werbung mit einer Spitzenstellungsbehauptung ist irreführend, wenn es sich um eine allgemeine Anpreisung handelt, die sachlich nicht gerechtfertigt und die beworbene Leistung tatsächlich nicht gegeben ist.
- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 12.08.2009 - Az.: 1 W 37/09
- Leitsatz:
1. Um eine Wiederholungsgefahr ernsthaft auszuschließen, muss ein Vertragsstrafeversprechen so bemessen sein, dass die Höhe auf den Verletzer eine abschreckende Wirkung hat und ein weiterer Wettbewerbsverstoß vermieden wird.
2. Bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wird beispielsweise ein Auto im Wert von 40.000,- EUR verkauft, ist eine Vertragsstrafe von 1.100,- EUR nicht ausreichend.

