Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 26.10.2009 - Az.: 13 U 132/09
Leitsatz:

Ein Schadensersatzanspruch der Gläubigerbank wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Lastschrift setzt voraus, dass der Lastschriftschuldner zum Zeitpunkt des Widerrufs Kenntnis von einer bereits eingetretenen oder zumindest drohenden Insolvenz des Lastschriftgläubigers hatte.

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 756/09
Leitsatz:

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung abgebildet werden.
2. Von dem Einwilligungserfordernis ausgenommen sind Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Für die Bewerbung von Zeitschriften setzt dies jedoch voraus, dass die Bildveröffentlichung ungeachtet der wirtschaftlichen Motive auch einen Informationszweck für die Allgemeinheit hat. Fehlt ein solcher Informationszweck, so ist ein Foto-Abdruck ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.07.2009 - Az.: I ZR 102/07
Leitsatz:

1. Zwischen den Marken "Aida" und "AIDU" besteht trotz schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Dies liegt vor allem daran, dass der durchschnittliche Verbraucher mit dem Begriff "Aida" die Verdi-Oper in Verbindung bringt und diesem Zeichen daher ein eindeutiger Sinngehalt zukommt.
2. Der Reiseveranstalter "Aida" hat daher auch keinen Anspruch auf Löschung der Domain "aidu.de". Dazu müsste eine Verletzung jeglicher Markenrecht für sämtliche angemeldete Bereiche vorliegen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2009 - Az.: 3 U 23/09
Leitsatz:

Wird in dem Internet-Auktionshaus eBay ein bindendes Kaufangebot abgegeben, und enthält dieses eine unselbständige Garantieerklärung, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Sonderbestimmungen für Garantien erfüllt sein. Ist die Belehrung gegenüber dem Kunden unvollständig, liegt ein Wettbewerbsverstoß des Verkäufers vor.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.01.2010 - Az.: 6 U 131/09
Leitsatz:

In der Produktgestaltung des Hustenbonbonherstellers "Atemgold" liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Packungsdesigns des Herstellers "WICK-Blau". Dadurch wird die Wertschätzung des Produktes "WICK-Blau" in unangemessener Weise ausgenutzt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 4 U 128/09
Leitsatz:

Einem privatrechtlich organisierten Energieversorger ist es untersagt, die Bezeichnung "Stadtwerke" zu verwenden. Der durchschnittliche Verbraucher sieht in dem Begriff "Stadtwerk" nach wie vor ein kommunal betriebenes Unternehmen, insofern ist die Verwendung irreführend und wettbewerbswidrig.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.12.2009 - Az.: 7 U 90/06
Leitsatz:

Verwendet eine Zeitschrift ein Foto eines prominenten deutschen Moderators für ihr Titelblatt, so muss die Einwilligung des Abgebildeten vorliegen. Hat dieser nicht zugestimmt, macht sich die Zeitschrift schadensersatzpflichtig. Die Höhe der Summe bemisst sich danach, welchen Marktwert die Person hat und in welchem Rahmen das Foto verwendet wurde.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 26 W (pat) 13/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "med1box" ist unterscheidungskräftig und daher als Marke für die Bereiche pharmazeutische Produkte eintragbar. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zu den Begriffen "world of medi", "medi, ich fühl mich besser" sowie "medie.eu".

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 22.09.2009 - Az.: I-20 U 15/09
Leitsatz:

Ist einer Zeitschrift eine halbseitige Flappe vorgeheftet, auf der Werbung abgedruckt ist, so ist dies nicht wettbewerbswidrig. Auch wenn die Reklame an sich erst auf der Rückseite der Klappe abgebildet ist, ist diese Art der Werbung zulässig, wenn der Kunde persönlich auf der Vorderseite angesprochen wird.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.03.2009 - Az.: I-7 U 28/08
Leitsatz:

1. Nennt ein Hausinteressent einem Immobilienmakler seine E-Mail-Adresse, kommt durch die Zusendung eines Exposés stillschweigend ein Maklervertrag zustande. Der E-Mail-Versender hat deren Zugang zu beweisen.


2. Öffnet der Interessent seinen E-Mail-Account nicht und ruft er seine E-Mails nicht ab, kommt dies einer Zugangsvereitelung gleich.