Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2009 - Az.: 4 U 31/08
Leitsatz:

Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts sehen ein Trennungsgebot zwischen einer Werbung und einem redaktionellen Beitrag vor. Um den Charakter einer Werbung gegenüber dem Leser zu verdeutlichen, ist es nicht immer ausreichend, wenn der Begriff "Anzeige" am Ende des Artikels erscheint. Die Gesamtgestaltung muss als Werbeanzeige deutlich werden.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.10.2009 - Az.: 4 U 145/09
Leitsatz:

Begeht ein einzelner Anbieter auf einer Internetplattform einen Wettbewerbsverstoß, indem er beispielsweise eine falsche Widerrufsbelehrung in seiner Online-Auktion verwendet, liegt keine Haftung des Plattform-Betreibers für das wettbewerbswidrige Handeln vor.

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 29.01.2010 - Az.: 31 C 1078/09-78
Leitsatz:

1. Der rechtswidrige Download eines Musikstückes in einer P2P-Musiktauschbörse rechtfertigt einen Ersatzanspruch in Höhe von 150,- EUR.
2. Schließen die Verwertungsgesellschaft DigiProtect und der beauftragte Rechtsanwalt eine Vereinbarung, wonach nur nach Aufwand abgerechnet wird, so kann der Anwalt im nachhinein keine Abmahnkosten in Höhe der normalen RVG-Gebühr geltend machen.

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 578/09
Leitsatz:

Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Häuser in Verbindung mit der Nennung des Straßennamens und der Hausnummer zu erkennen sind, stellt keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hausinhaber dar. Auch aus datenschutzrechtlicher Sicht kann die Online-Verbreitung nicht untersagt werden.

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 10.11.2009 - Az.: 21 L 1538/09
Leitsatz:

Die Bundesnetzagentur darf Telefon-Erotik-Dienste wegen Missbrauchs der Ortsnetzrufnummern abschalten. Die Gestaltung des gesamten Angebotes ist deswegen rechtswidrig, weil die Telefon-Dienstleistungen nicht über das beworbene Ortsnetz abgerechnet wurden, sondern üblicherweise über 0900-Nummern.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.10.2009 - Az.: 6 U 100/09
Leitsatz:

Der Fernsehsender RTL hat gegen den TV-Konkurrenten SAT.1 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung von "Deutschland sucht den Superstar"-Filmmaterial. Durch die Bekanntheit, die das Magazin genießt, sind die Ereignisse von öffentlichem Interesse. Voraussetzung bei der Veröffentlichung ist die korrekte Angabe der Quelle.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 16.12.2009 - Az.: 14 K 4086/07
Leitsatz:

Die Online-Angebote "www.poppen-kostenlos.com" sowie "www.poppen-kostenlos.info" können durch eine Verfügung der Landesmedienanstalt untersagt werden. Die Internetseiten halten pornografische Inhalte bereit, welche gegen die Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen. Der Domaininhaber haftet für die Verbreitung der pornografischen Inhalte, auch wenn er sie nur über Hyperlinks abrufbar hält.

Landgericht Rottweil, Beschluss v. 02.01.2010 - Az.: 4 O 89/08
Leitsatz:

1. Die Verwendung wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts für die eigene Website ist wettbewerbswidrig, wenn dadurch der Verbraucher über die betriebliche Herkunft getäuscht wird.
2. Die wesentlichen Elemente einer Website genießen aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Eigenart Schutz, wenn sie nicht allgemein üblich sind oder von Mitbewerbern in gleicher oder ähnlicher Form oder Funktion verwendet werden, sondern auf die betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinweisen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 01.12.2009 - Az.: 11 O 92/09
Leitsatz:

1. Unternehmer, die an Verbraucher Waren oder Leistungen im Fernabsatzverkehr anbieten, sind gemäß der Preisangabenverordnung verpflichtet anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
2. Eine Ausnahme besteht bei Konstellationen, bei denen dem Verbraucher verdeutlicht wird, dass er den konkreten Endpreis erst im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer erfahren wird. Dann genügt es, wenn der interessierte Verbraucher den klarstellenden Hinweis bezüglich der Umsatzsteuer später, aber noch vor seiner Kaufentscheidung, erfährt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 16.07.2009 - Az.: I ZR 50/07
Leitsatz:

1. Beim Kauf in einem Online-Shop muss der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs darüber informiert werden, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist.
2. Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn bei Anklicken dieses Hinweises eine verständliche Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten zu finden ist und die tatsächliche Höhe der anfallenden Versandkosten in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
3. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.