Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.02.2010 - Az.: 5 U 60/09
- Leitsatz:
Das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs ist nicht nur qualitativ sondern auch quantitativ zu bewerten. Es ist bereits dann erreicht, wenn ein einziges Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase zum Upload angeboten wird.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.02.2004 - Az.: I-20 U 104/03
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist grundsätzlich auch keine Wettbewerbswidrigkeit. Eine Wettbewerbswidrigkeit
ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein Dritter sich in größerem Umfang vor den Markeninhaber drängt und so Kundenströme
abgreift.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2003 - Az.: I-20 U 21/03
- Leitsatz:
1. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Kennzeichenverletzung.
2. Die Benutzung einer Marke als Meta-Tag ist keine Wettbewerbswidrigkeit, wenn der Begriff ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache ist. - Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Revision durch den BGH (Urt. v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 139/07. bestätigt.
- Landgericht Hannover, Urteil v. 17.03.2010 - Az.: 22 O 16/10
- Leitsatz:
Der Betreiber eines Online-Shops, der sich im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung auf die Kostentragungspflicht der Rücksendekosten für Waren unter 40,- EUR beruft, muss dies außerhalb der Widerrufsbelehrung auch im Vertragstext speichern.
- Amtsgericht Frankfurt, Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23
- Leitsatz:
1. Der urheberrechtswidrige Upload eines einzigen Musikstückes in eine P2P-Musiktauschbörse kann einen Schadensersatz von 150,- EUR auslösen.
2. Eine Beschrönkung der Abmahnkosten nach § 97a Abs.2 UrhG auf 100,- EUR kommt nicht in Betracht, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Einfach gelagert sind Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen. Muss der Rechteinhaber den Rechtsverletzer erst zeitintensiv mittels IP-Recherche und Provider-Auskunft ermitteln, spricht dies gegen einen einfachen Fall. Darüber ist die Frage der Mitstörerhaftung der elterlichen Anschlussinhaber für die Handlungen ihrer Kinder umstritten und somit kein einfaches Rechtsproblem.
- Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss v. 27.01.2010 - Az.: 1 W 2/10
- Leitsatz:
Ein Wettbewerbsverstoß muss im Vorfeld nicht zwingend ausgesprochen werden. Der Geschädigte kann auch sofort Klage einreichen, wenn ein offensichtliches Fehlverhalten schon im Vorfeld vorliegt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
- Oberlandesgericht Duesseldorf_1, Urteil v. 06.06.2007 - Az.: VI-U (Kart) 26/06
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 24.03.2010 - Az.: 310 O 100/10
- Leitsatz:
Ein Domain-Inhaber haftet als Störer für die Rechtsverletzungen Dritter erst ab Kenntnis. Er ist sodann verpflichtet, die Rechtsverletzung unverzüglich abzustellen.

