Urteile neu online gestellt
- Landgericht Berlin, Urteil v. 08.12.2009 - Az.: 27 O 906/09
- Leitsatz:
Der Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins, der auch politisch öffentlich engagiert ist, muss es nicht hinnehmen, dass in einem Pressebericht über den "Hamburger Babyklappenstreit" und das angeblich "lukrative Geschäft mit den Kindern" seine 30 Jahre zurückliegende Mitgliedschaft in der Organisation "Kommunistischer Bund" erwähnt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn kein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Artikel und daher auch kein öffentliches Informationsinteresse besteht.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.01.2010 - Az.: U (K) 3946/09
- Leitsatz:
Der Fussballligist FC Bayern München kann einen nicht-linearen Online-Dienst von der Pressekonferenz ausschließen und Hausverbot erteilen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Einschränkung der Akkreditierung nicht willkürlich erfolgt und keine unbillige Behinderung darstellt.
- Landgericht Oldenburg, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: 5 O 3151/09
- Leitsatz:
Wird in einer Online-Pressemitteilung ein Gerichtsurteil veröffentlicht und die Entscheidung dahingehend kommentiert, dass das "Verbot der üblen Nachrede" weltweit gilt, wird damit lediglich die persönliche Rechtsauffassung deutlich gemacht. Diese ist zulässig und von der grundrechtlichen Meinungsfreiheit geschützt.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 11 U 36/09
- Leitsatz:
Die Domain-Vergabstelle DENIC verhält sich nicht kartellrechtswidrig, wenn sie in ihren Vergabebestimmungen festlegt, dass erst ab einem bestimmten Zeitpunkt ein- und zweistellige Domains vergeben werden sollen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Registrierungsverfahren kein willkürliches Verhalten aufweist.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 04.07.2008 - Az.: 408 O 287/07
- Leitsatz:
Zwischen den Zeitschriftentiteln "Nudel-Hits" und "Bild der Frau - Nudel-Hits" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies liegt zum Einen daran, dass der Begriff "Nudel-Hits" nur eine geringe Kennzeichnungskraft aufweist, zum Anderen daran, dass der in Deutschland bekannte Titel "Bild der Frau" in den Vordergrund rückt.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 03.06.2010 - Az.: C 127/09
- Leitsatz:
1. Mit einer Marke verbundene Rechte sind erschöpft, wenn der Markeninhaber einem Inverkehrbringen in der europäischen Gemeinschaft bzw. im europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich oder aber konkludent zugestimmt hat.
2. Handelt es sich bei den in Verkehr gebrachten Produkten um Ware, die dem Kunden zu Testzwecken überlassen wird, kann nicht von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden. - Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.06.2010 - Az.: 324 O 190/09
- Leitsatz:
Eine unangemessen kurze Abmahnfrist im Äußerungsrecht kann dazu führen, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung zur Kostentragungslast führt. Ob eine solche kurze Frist vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig und muss im Zweifel von dem Abmahner dargelegt werden. Grundsätzlich sind drei Stunden als zu kurz anzusehen, da eine Rücksprache mit Mandanten kaum möglich ist.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 27.04.2010 - Az.: I-4 U 150/09
- Leitsatz:
Spricht ein Unternehmen eine hohe Zahl von Abmahnungen aus, kann aber nicht darlegen, dass es tatsächlich Umsatz generiert, ist davon auszugehen, dass die Abmahnungen nur dem Gebührenerzielungsinteresse gelten und daher rechtsmissbräuchlich sind. Für den Rechtsmissbrauch spricht auch der Umstand, dass der Abmahner gezielt das Internet nach Rechtsverstößen durchsucht und für die einzelne Rechtsverletzung einen unangemessen hohen Streitwert ansetzt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 327 O 480/09
- Leitsatz:
Der Markeninhaber des Begriffs "Iron Man" kann Dritten die Nutzung der Marke zu Werbezwecken untersagen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Markeninhaber die Bezeichnung "Iron Man" für den Bereich Triathlon eingetragen hat und Dritte die Marke "Iron Man" reklamehaft für Triathlon-Veranstaltungen verwenden.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.05.2010 - Az.: I ZR 177/07
- Leitsatz:
Es besteht für den Gläubiger kein Grund für eine weitere Unterlassungsklage, wenn der Schuldner zuvor eine Abschlusserklärung abgegeben hat und es sich bei der neuen Rechtsverletzung um kerngleiche Verstöße handelt. In solchen Fällen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt vor allem dann, wenn mit der Klage pauschal sämtliche Äußerungen verboten werden sollen, nicht aber die isolierte Untersagung einer rechtsverletzenden Aussage.

