Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Kelheim, Beschluss v. 12.01.2010 - Az.: 1 C 811/09
- Leitsatz:
Der Kunde hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm das Telefonunternehmen bei Vertragsende eine Bestätigung der Kündigung übergibt. Etwas anderes kann sich aber ausnahmsweise dann ergeben, wenn die vertragliche Nebenpflicht, Marktgepflogenheiten oder der Grundsatz von Treu und Glauben dies bestimmen.
- Amtsgericht Koepenick, Urteil v. 25.08.2010 - Az.: 6 C 369/09
- Leitsatz:
1. Ein PC-Händler, welcher seine Waren im Internet vertreibt, kann das Widerrufsrecht nicht ohne weiteres ausschließen. Notebooks , die nach den Wünschen des Kunden zusammengestellt werden, fallen zumindest nicht unter den gesetzlichen Ausschlusstatbestand.
2. Auch darf der Verkäufer nicht ohne konkreten Grund die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten. Es spricht die gesetzliche Vermutung dafür, dass es sich bei Käufern zunächst einmal um Verbraucher und nicht um Unternehmer handelt. - Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.07.2010 - Az.: 25 W (pat) 231/09
- Leitsatz:
Der Begriff "Comfort Fit" ist als Marke für den Bereich Windeln nicht eintragbar. Ein Markenschutz ist nicht gegeben, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen nicht erkennbar ist.
- Landgericht Bonn, Urteil v. 01.06.2010 - Az.: 7 O 470/09
- Leitsatz:
Ein Telekommunikationsunternehmen ist gegenüber seinen Kunden zur besonderen Fürsorge verpflichtet. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um langjährige Kunden handelt. Entstehen bei den Kunden scheinbar grundlos extrem hohe Kosten durch die Internetnutzung, ist das Unternehmen aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Kunden darauf aufmerksam zu machen und möglicherweise den Internetzugang zu sperren.
- Bundessozialgericht , Beschluss v. 16.07.2010 - Az.: B 11 AL 180/09 B
- Leitsatz:
Ein Arbeitssuchender hat keinen Anspruch darauf, dass er im Berufsinformationszentrum sämtliche Webseiten außerhalb des Hausangebotes ohne personenbezogene Registrierung nutzen darf. Dies gehört nicht zu der Grundsicherung und verstößt auch nicht gegen die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitslosen.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 20.07.2010 - Az.: 6 U 186/09
- Leitsatz:
Ein Mietwagenunternehmen darf in einem Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben "T" inserieren. Eine Irreführung der Kunden und eine unlautere Behinderung gegenüber den Taxiunternehmen ist darin nicht zu sehen, wenn in der Anzeige unmissverständlich klar wird, dass es sich um die Bewerbung von Mietwagen handelt.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 08.05.2010 - Az.: 13 B 690/10
- Leitsatz:
1. Versendet ein Unternehmen ohne die Einwilligung der Adressaten Werbefaxschreiben, soll im Hinblick auf Verbraucher- und Kundenschutzbelange die Rufnummer grundsätzlich erst dann abgeschaltet werden, wenn zuvor eine Unterlassungsaufforderung ausgesprochen wurde.
2. Der Streitwert hinsichtlich einer gerichtlichen Klärung in derartigen Angelegenheiten liegt bei pauschal 10.000,- EUR, wobei dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren halbiert wird. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.07.2010 - Az.: VI ZR 261/09
- Leitsatz:
Die anwaltliche Bearbeitung gegen eine unrichtige Presseberichterstattung ist gebührenrechtlich auch dann als dieselbe Angelegenheit zu verstehen, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen und mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Anwalt sowohl gegen eine GmbH als auch gegen den Geschäftsführer vorgeht.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.04.2010 - Az.: VIII ZR 123/09
- Leitsatz:
Eine Schadenspauschalierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers ist rechtmäßig. Dabei ist es nicht notwendig, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: I ZB 35/09
- Leitsatz:
Die Wortfolge
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit"
ist als Marke für die Bereiche Kaffe, Kakao sowie Werbung nicht eintragbar. Für einen Markenschutz fehlt es der Wortfolge an Prägnanz, Originalität und Kürze.

