Urteile neu online gestellt
- Landgericht Berlin, Urteil v. 15.06.2010 - Az.: 27 O 121/10
- Leitsatz:
Ein Adliger, welcher der Öffentlichkeit nicht bekannt ist und der sich bewusst nicht in das Licht der Öffentlichkeit begibt, muss es nicht hinnehmen, dass in identifizierender Weise in der Presse über seine Hochzeit mit einer in Deutschland bekannten Moderatorin berichtet wird. Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person gehört grundsätzlich auch das Recht auf Anonymität.
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 09.08.2010 - Az.: 27 L 234.10
- Leitsatz:
1. Die Presse hat zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden einen Anspruch darauf zu erfahren, aus welchem Grund sich eine in Deutschland bekannte Richterin das Leben genommen hat. Das Landespressegesetz stellt den Medien zur Erfüllung ihrer Aufgaben diesen Auskunftsanspruch zur Verfügung.
2. Hiervon muss eine Ausnahme gemacht werden, wenn dadurch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Richterin in nicht zu rechtfertigender Weise verletzt wird. - Landgericht Gera, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 1 HK O 62/10
- Leitsatz:
Auch wenn die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße zulässig ist, kann das Verhalten insgesamt rechtswidrig sein, wenn kumulativ rechtsmissbräuchliche Maßnahmen vorliegen und nur noch die Abmahnaktivität und damit das Gebühreninteresse im Vordergrund stehen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 06.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 213/09
- Leitsatz:
Der Begriff "Physio-Fit" für Dienstleistungen im Bereich der Krankengymnastik ist als Marke mangels der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht eintragbar. Es handelt sich um einen rein beschreibenden Begriff, der auf dem Markt der Krankengymnastik-Angebote zahlreich verwendet wird.
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 15.07.2010 - Az.: 6 W 93/10
- Leitsatz:
1. Grundsätzlich fehlt dem Begriff "Festivalplaner" für den Bereich Musik und Events jegliche Unterscheidungskraft. Dies gilt dann nicht, wenn ein Verlag sein Musikmagazin "Festivalplaner" nennt und der durchschnittliche Verbraucher den Hinweis auf den Verlag kennt.
2. Da es sich aber um einen derartig allgemeinen Begriff handelt, steht die Nutzung von "Festivalplaner" auch anderen Internetseitenbetreibern zu, die auf ihrem Portal eine Kategorie für Musikveranstaltungen so benennen. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 5 W 65/10
- Leitsatz:
Grundsätzlich ist die getrennte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen möglich. Es ist aber von Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist der Fall, wenn die beanstandeten Rechtsverstöße zu großen Teilen inhaltsgleich sind.
- Landgericht Bochum, Urteil v. 27.07.2010 - Az.: I-12 O 56/10
- Leitsatz:
Elektronikhändler dürfen ihre Waren auf der Online-Auktionsplattform eBay mit der Maßeinheit "cm" bewerben. Die Maßangabe "Zoll" ist zwar für Bildschirmdiagonalen grundsätzlich vorgesehen. Bei der Nutzung der "cm"-Angabe handelt es sich jedoch um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß.
- Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 24.06.2010 - Az.: 1 U 20/10
- Leitsatz:
Die Verwendung der Markenrechte einer juristischen Person durch das Blockieren der Internetadresse stellt keine Namens- oder Markenrechtsverletzung dar. Es besteht aber die Möglichkeit einer Schadensersatzzahlung über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung.
- Landgericht Stendal, Urteil v. 24.02.2010 - Az.: 21 O 242/09
- Leitsatz:
Grundsätzlich sind die in einem Wettbewerbsstreit entstandenen Anwaltskosten von der unterlegenen Partei zu erstatten. Dabei ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erst dann erforderlich, wenn der Abmahnende den Mitbewerber zunächst selbst erfolglos aufgefordert hat, die Wettbewerbsverstöße zu beseitigen. Ein Wettbewerbsverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Unternehmer auf seiner Webseite als Kontaktmöglichkeit eine E-Mail-Roll-Over-Funktion anbietet.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 16.03.2010 - Az.: 407 O 217/09
- Leitsatz:
Erscheint eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Werbung in selber Form auf einer anderen Webseite, handelt es sich um einen kerngleichen Verstoß. Denn die verbotene Werbung ist nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil sie auf einer bestimmten Webseite erschienen ist, sondern weil sie gegen bestimmte Wettbewerbsvorschriften verstoßen hat.

