Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: I-17 U 203/09
- Leitsatz:
Die Klauseln eines Mobilfunk-Service-Providers, wonach sich der Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten um 12 weitere Monate verlängert, ist zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um Dienstleistungen handelt, für die eine kürzere Laufzeit nicht sinnvoll ist.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.06.2010 - Az.: 28 W (pat) 533/10
- Leitsatz:
Für die Bezeichnung "Drive Technology Center" besteht kein Markenschutz. Für die Bereiche Elektromotoren, Frequenzwandler und Installationsservice fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, da jeder durchschnittliche Verbraucher ein Zentrum für Antriebstechnologie darunter versteht.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.06.2010 - Az.: 24 W (pat) 57/09
- Leitsatz:
Für den Bereich der Rechtsberatungsdienstleistung ist die Bezeichnung "webadvocat" als Marke nicht eintragungsfähig. Der durchschnittliche Verbraucher wird ohne weiteres die Übersetzung "Webanwalt" verstehen und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 04.05.2010 - Az.: 14 U 46/10
- Leitsatz:
Eine bloß in Deutschland ansässige und tätige Firma darf die Geschäftsbezeichnung "International" nicht in ihrem Firmennamen führen. Darin ist eine wettbewerbswidrige Irreführung zusehen, weil die Kunden sich über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse unzutreffende Vorstellungen machen.
- Oberlandesgericht Gera, Urteil v. 21.04.2010 - Az.: 2 U 88/10
- Leitsatz:
1. Durch ein vorgegebenes Setzen des Hakens im Rahmen einer Einverständniserklärung für E-Mail-Werbung liegt eine unzulässige "Opt-Out"-Regelung vor.
2. Ein Unternehmer darf dem Kunden jedoch auch ausnahmsweise ohne Einwilligung E-Mail-Werbung schicken, wenn ähnliche Waren beworben werden. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.06.2010 - Az.: I-4 U 24/10
- Leitsatz:
Es ist von rechtsmissbräuchlichem Verhalten auszugehen, wenn eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen werden, in denen immer dieselben, stark abstrahierten Wettbewerbsverstöße aus dem Bereich einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung gerügt werden. Für einen Rechtsmissbrauch spricht zudem das Ansetzen einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe und dass die Vertragsstrafe bei fehlendem Verschulden verwirkt sein soll. Dabei handelt es sich um eine überraschende Abbedingung des Verschuldenserfordernisses.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04
- Leitsatz:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.
2. Die AdWords-Werbung von Google trennt durch die Farbwahl und die räumliche Platzierung ausreichend zwischen freien Suchergebnissen und Anzeigen, so dass keine Verschleierung von Wettbewerbshandlungen (§ 4 Nr.3 UWG) vorliegt.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 67/09
- Leitsatz:
Eine Goldankaufagentur haftet für die Werbung, die ein selbständiger Ankäufer im Internet für die Agentur als Beauftragter geschaltet hat. Die Agentur muss sich dieses Verhalten trotz fehlender Kenntnis über die Anzeigentätigkeit zurechnen lassen, wenn es sich um eine auf die Agentur individuell ausgerichtete Reklame handelt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.08.2010 - Az.: 7 U 130/09
- Leitsatz:
Eine äußerst bekannte Person muss es nicht hinnehmen, dass sie im Urlaub auf der privaten Jacht von Paparazzis abgelichtet wird und dieses Bild dann in einer großen deutschen Tageszeitung erscheint. Der Bekanntheitsgrad und die Stellung in der Gesellschaft können bei einer ungerechtfertigten Bildveröffentlichung eine Lizenz von 50.000,- EUR rechtfertigen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 13.07.2010 - Az.: I-20 U 235/08
- Leitsatz:
Ein Fotograf hat gegenüber einer Zeitung keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nutzung von seinen Bildern in einer E-Paper-Ausgabe der Print-Zeitung. Dies gilt vor allem deshalb, wenn es für die Zeitung üblich ist, dass sie gegenüber freien Mitarbeitern die Veröffentlichung von Bildern für E-Paper-Ausgaben nicht gesondert vergütet.

