Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.04.2010 - Az.: 30 C 562/07
- Leitsatz:
Die Software von Logistep "Filesharing Monitor" liefert zuverlässige und in einem Gerichtsverfahren als Beweis verwertbare Suchergebnisse. Der Anschlussinhaber, dem der Vorwurf des Filesharing im Rahmen eines Prozesses gemacht wird, kann daher nicht pauschal bestreiten, dass die Software unzuverlässig ist.
- Amtsgericht Aachen, Urteil v. 16.07.2010 - Az.: 115 C 77/10
- Leitsatz:
Der Upload eines einzigen Musikalbums in einer P2P-Musiktauschbörse kann einen Streitwert von 3.000,- EUR auslösen. Bei einer Streitwertfestsetzung muss immer die Rechtsverletzung und der entstandene Schaden berücksichtigt werden.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 27.04.2005 - Az.: 34 O 51/05
- Leitsatz:
1. Es liegt keine markenmäßige Benutzung und damit keine Markenverletzung vor, wenn eine Marke lediglich
als Hinweis auf das Angebot des Markeninhabers verwendet wird.
2. Werden verschiedene Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Reihe nach geordnet und thematisiert, liegt eine solche
thematische Aufbereitung im Interesse der im Internet suchenden Personen und stellt daher keine unzulässige Markennennung dar.
3. Es liegt auch kein Fall der unlauteren Rufausbeutung oder ein sonstiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften
vor, wenn der Markeninhaber bei den Such-Ergebnissen von Google an 1. Stelle steht, während der Dritte an 23. Stelle auftaucht. - Oberlandesgericht Schleswig, Urteil v. 25.05.2010 - Az.: 6 U 19/10
- Leitsatz:
Einem Versicherungsvermittler ist es grundsätzlich gestattet, Produkte von anderen Versicherungsunternehmen (so genannte Ventillösung) an die Kunden zu senden. Der Versand des Angebotes auf telefonische Anfrage des Kunden stellt dabei noch keinen ersten Geschäftskontakt dar.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 04.06.2010 - Az.: 6 U 11/10
- Leitsatz:
Der Inhalt einer Reklame muss so gestaltet sein, dass deutlich daraus hervorgeht, welches Produkt beworben wird. Enthält die Werbung ein Kopplungsangebot, so müssen die einzelnen Preisbestandteile kenntlich gemacht werden, um den Vorwurf der Irreführung zu vermeiden. Ein in der Fußnote undeutlicher kleiner Text reicht hierfür nicht aus.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 103/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "King's Court" ist für den Bereich Spiele und Unterhaltungsgeräte als Marke eintragbar. Es liegt die erforderliche Unterscheidungskraft vor, da die Übersetzung "Königshof" offen lässt, auf was sich "Königshof" bezieht. Es liegt daher keine rein beschreibende Angabe vor.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 02.09.2004 - Az.: 5 W 106/04
- Leitsatz:
Ein Webseiten-Betreiber haftet nicht für eine Rechtsverletzungen, wenn die unzulässige Verknüpfung durch eine Suchmaschine hergestellt wurde und der Dritte diesen Umstand weder hervorgerufen noch ausgenutzt hat.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.08.2010 - Az.: 26 W (pat) 44/09
- Leitsatz:
Die Marken "GOWELL" und "ORWELL" sind nicht verwechslungsfähig. Dies liegt vor allem daran, dass ein großer klanglicher Unterschied zwischen den Marken besteht. Darüber hinaus führt der Zusatz "by OTC", den die Marke "GOWELL" verwendet, dazu, dass ein weiteres prägnantes Unterscheidungsmerkmal vorliegt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 75/08
- Leitsatz:
Ein Unternehmen darf mit einer Rabattaktion werben, deren Angebotsdauer auf lediglich einen Tag ausgerichtet ist. Trotz der zeitlichen Befristung liegt keine rechtswidrige Anlockwirkung vor, da der Verbraucher durchaus in der Lage ist, rational zu entscheiden und in vernünftiger Weise mit einem angebotenen Rabatt umzugehen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 31.03.2010 - Az.: I ZR 36/08
- Leitsatz:
Ein Verein für Kapitalanleger darf in seinem Geschäftsnamen den Zusatz "Verbraucherzentrale" führen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat keinen Anspruch auf alleinige Nutzung der Bezeichnung, da kein Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung vorliegt. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist die Existenz und Tätigkeit der Verbraucherzentrale Bundesverband nicht bekannt, er kennt allenfalls die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer.

