Urteile neu online gestellt

Landgericht Koeln, Urteil v. 13.01.2010 - Az.: 28 O 603/09
Leitsatz:

Für den rechtswidrigen Upload einer KFZ-Funktionsanalyse-Software kann der Hersteller Lizenzkosten in Höhe von 5.001,- EUR verlangen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass er diese Lizenzen im Schnitt zu diesem Preis vertreibt.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 17.05.2010 - Az.: I-24 U 188/09
Leitsatz:

Von einem sittenwidrigen Vertrag ist auszugehen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dies ist der Fall, wenn der Kunde eines Partnervermittlungsunternehmens 1.000,- EUR bezahlt, dafür jedoch nur den Namen und die Kontaktdaten einer Person ohne weitere Hintergrundinformationen erhält.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.09.2004 - Az.: 312 O 324/04
Leitsatz:

1. Eine Suchmaschine (hier: Google) haftet für rechtswidrige Anzeigen (hier: AdSense) erst ab Kenntnis.


2. Eine Suchmaschine trifft keine Pflicht, eine prophylaktische Kontrolle vor Veröffentlichung der Anzeige vorzunehmen,
da er dies angesichts der Menge der Anzeigen technisch nicht möglich und zumutbar ist. Insoweit kann auf die allgemeinen medien- und presserechtlichen Grundsätze zurückgegriffen werden.


3. Nach Kenntniserlangung ist die Suchmaschine verpflichtet innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.


4. Eine Kennzeichenverletzung liegt nur dann vor, wenn der geschützte Begriff innerhalb der Anzeige oder im Quelltext verwendet wird.
Wird er lediglich als Keyword benutzt, liegt keine Markenverletzung vor. Ebenso ist eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung zu
verneinen, wenn der Kennzeichen-Inhaber bei den freien, normalen Suchmaschinen-Ergebnissen unter den ersten Treffern gelistet ist.
Hinweis: Das Urteil wurde in der Berufung durch das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2006 - Az.: 3 U 180/04) bestätigt.

Landgericht Berlin, Urteil v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 184/07
Leitsatz:

Einem Dritten ist es erlaubt, ein Anwaltsschreiben im Internet zu veröffentlichen. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies gilt zumindest dann, wenn über den reinen Text des Schreibens hinaus keine personenbezogenen Daten preisgegeben werden.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 30.06.2010 - Az.: 26 W (pat) 87/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "snipcall" ist als Marke für die Bereiche Internet-Werbung und Online-Spiele eintragbar. Der durchschnittliche Verbraucher sieht keinen eindeutigen oder beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren, so dass die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben ist und dem Markenschutz nichts entgegensteht.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.07.2010 - Az.: 26 W (pat) 110/09
Leitsatz:

Der Werbeslogan "WER KENNT WEN" genießt für den Bereich IT-Dienstleistungen Markenschutz. Da die Aussage keine eindeutige Interpretation zulässt, liegt keine beschreibende Sachangabe vor und damit ist die erforderliche Unterscheidungskraft gegeben.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 23.07.2010 - Az.: 38 O 19/10
Leitsatz:

Die Werbung eines Online-Händlers, Marktführer im Bereich Brillen und Kontaktlinsen zu sein, ist irreführend, wenn der Umsatz gegenüber den anderen am Markt tätigen Unternehmen sich nur marginal voneinander unterscheidet. Nur in den Fällen, in denen der Umsatz auffallend und deutlich nach oben abweicht, kann von einer marktbeherrschenden Stellung gesprochen werden.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.08.2010 - Az.: 33 W (pat) 31/06
Leitsatz:

Für den Bereich Lebensmittel, Supermärkte und Großhandelsdienstleistungen ist die Marke "SPAR" nicht ohne weiteres eintragbar, da die erforderliche Unterscheidungskraft nicht vorliegt. Eine Markenanmeldung ist jedoch dann möglich, wenn anhand von Tatsachen und Beweisen nachgewiesen wird, dass die Marke "SPAR" sich am Markt durchgesetzt hat. Dies ist aufgrund der langjährigen Nutzung und Marktstellung der Fall.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 324 O 733/09
Leitsatz:

Die Presseberichterstattung über eine Person, welcher der Vorwurf sexuellen Missbrauchs von Kindern gemacht wird, ist rechtswidrig, wenn Nacktfotos dieser Person veröffentlicht werden und sich in dem Zeitungsartikel Formulierungen wie "Sex-Schwein" und "Sex-Monster" wiederfinden. Auch wenn die Vorwürfe einen Wahrheitskern haben, so verletzt diese Berichterstattung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und kann die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 02.09.2010 - Az.: 13 U 34/10
Leitsatz:

Versendet ein Abgemahnter eine vorformulierte Unterlassungserklärung an den Rechtsanwalt der Gegenseite, so akzeptiert er indirekt dessen Vertretungsmacht, auch wenn der Anwalt zuvor keine Originalvollmacht beigelegt hat. Der Abgemahnte verhält sich in diesem Fall treuwidrig, wenn er zeitgleich die Abmahnkosten mangels Originalvollmacht zurückweist.