Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 08.05.2002 - Az.: 6 U 197/01
- Leitsatz:
1.
Zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags bei mehreren Störern.
2.
Der Access-Provider haftet für eine Verletzung der Wettbewerbsordnung (hier durch unzulässige Versendung von Fax-Werbung via Internet) durch ihre Kunden grundsätzlich nicht. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 09.04.2003 - Az.: 6 U 80/02
- Leitsatz:
Die für alkoholische Getränke - ausgenommen Bier - eingetragene deutsche Wortmarke " Biovin" der Klägerin und die im Zusammenhang mit dem Versandhandel von Wein von der Beklagten benutzten Second - Level - Domain " biovino " weisen jeweils eine offene Anlehnung an eine rein beschreibende Bezeichnung der Warengattung auf, so dass eine Verwechslungsgefahr fern liegt.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 10.07.2002 - Az.: 6 U 9/02
- Leitsatz:
1.
Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2.
Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt.
3.
Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.09.2001 - Az.: 6 U 13/01
- Leitsatz:
1. Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar. Da die Internet-Domain als solche nicht als das verwechslungsfähige Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision.
2. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu "sperren". - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 14.09.2004 - Az.: 8 U 97/04
- Leitsatz:
1.
Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers aus § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB n. F..
2.
Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen PKW-Handel im Internet. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 22.10.2003 - Az.: 6 U 112/03
- Leitsatz:
Der Registrator, der für eine Gesellschaft Internet- Domains angemeldet hat und verwaltet, die mit einem metatag (Schlüsselwort für Suchmaschinen) verknüpft worden sind , welches aus einer für ein drittes Unternehmen geschützten Marke oder Firma besteht, ist nach Kenntnis der die Markenrechtsverletzung begründenden Umstände als Mitstörer verpflichtet, auf seinen Kunden einzuwirken und ihn zur Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse anzuhalten, wozu ihm schon der Vertrag mit dem Domain-Inhaber Gelegenheit bietet.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.01.2007 - Az.: 8 U 123/06
- Leitsatz:
1.
Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i. S. des § 243 Abs. 2 BGB n.F.
2.
Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.
3.
Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i. S. des § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt. - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 6 U 69/07
- Leitsatz:
Ein Unternehmen, das bei Google mit Adword-Anzeigen wirbt, ist lauterkeitsrechtlich nicht verpflichtet es zu unterlassen, allgemeine, beschreibende Begriffe als keywords zu verwenden, auch wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internet-Nutzer als Suchbegriff eine Internet-Adresse (domain) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die die gleichen Begriffe enthält.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.07.2003 - Az.: 6 U 89/03
- Leitsatz:
Umfasst die Werbung neben den primär angebotenen Dienstleistungen des Werbenden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von DSL- Internetzugängen als fakultative Angebotsvariante auch den hierfür benötigten T-DSL- Anschluss der Deutschen Telekom, so liegt ein Kombinationsangebot, bei dem der Verbraucher Klarheit u.a. über den Gesamtpreis beanspruchen kann, nicht vor.
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 24.08.2007 - Az.: 14 U 72/06
- Leitsatz:
1.
Für die Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer in Spanien wohnhaften Partei vor einem deutschen Gericht sind grundsätzlich die deutschen Gerichte zuständig.
2.
Der Umstand, daß ein deutscher Rechtsanwalt auf einer passiven Internetseite über sich und seinen Tätigkeitsbereich informiert, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß er seine Honorarklage vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates der EG, in dem die von ihm vertretene Partei ihren Wohnsitz hat, zu erheben hat. Für das Eingreifen der Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO muß vielmehr hinzukommen, daß zwischen seinem Internet-Auftritt und der Beauftragung des Anwalts ein innerer Zusammenhang besteht.

