Urteile neu online gestellt

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09
Leitsatz:

Das Einbinden eines RSS-Feeds, welcher urheberrechtliche geschützte Inhalte aufweist, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, da hierdurch urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der eigenen Webseite abrufbar sind. Der Webseiteninhaber nutzt so Leistungen Dritter und muss grundsätzlich vorher die Einwilligung des Rechteinhabers einholen. Andernfalls haftet er gegenüber dem Rechteinhaber auf Schadensersatz.

Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 25.08.2010 - Az.: 31 Ss 30/10
Leitsatz:

1. Ein Staatsanwalt ist grundsätzlich keine Person der Zeitgeschichte. Er muss eine Veröffentlichung seines Bildnisses ohne Einwilligung nur hinnehmen, wenn im Rahmen einer Abwägung mit seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Kunstfreiheit überwiegt.
2. Grundsätzlich ist es nicht strafbar, wenn Schriftstücke einer Gerichtsverhandlung vor Abschluss des Verfahrens veröffentlicht werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
3. Die Verbreitung eines Videos im Internet, welches zwei Polizeibeamte zeigt, ist unzulässig, wenn die erforderliche Einwilligung fehlt. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegt gegenüber der Kunstfreiheit.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2010 - Az.: 3 U 77/09
Leitsatz:

Ein Registrar, der die Registrierung von Domains und deren Umleitung auf andere Webseiten anbietet, ist nicht bloß als Registrar zu behandeln sondern als Störer, der für die Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet. Dies gilt auch dann, wenn die Kunden die Domains im Grunde selbst verwalten können. Als unmittelbarer Störer haftet er jedoch erst ab Kenntnis der Rechtsverletzungen, da ihm eine Prüfungspflicht hinsichtlich aller registrierten Domains weder personell noch finanziell zumutbar ist.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 06.07.2010 - Az.: 27 W (pat) 251/09
Leitsatz:

Für den Begriff "Gourmet" besteht für Büroartikel und Schreibwaren Markenschutz. Die Bezeichnung ist zumindest für diesen Bereich nicht beschreibend, da ein durchschnittlicher Verbraucher erst nach einer Analyse einen möglichen Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen herstellt. Für den Bereich Zeitschriften ist der Begriff "Gourmet" hingegen nicht eintragbar.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 21.07.2010 - Az.: 29 W (pat) 102/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Beratungsdienstleistungen eintragbar. Dem Markenschutz steht zudem entgegen, dass es sich um eine reine beschreibende Aussage handelt.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.09.2010 - Az.: 26 W (pat) 97/08
Leitsatz:

Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit eines Rechtsübergangs einer Marke, kann das Deutsche Patent- und Markenamt einen Umschreibungsantrag zurückweisen. Solche Zweifel sind begründet, wenn für die Abtretung der Markenrechte ein angeblich zehn Jahre alter Vertrag erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Markeninhabers vorgelegt wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.05.2010 - Az.: 26 W (pat) 64/09
Leitsatz:

Für ein KFZ-Nummernschild, auf dem das Bild einer kleinen Moschee unter einer strahlenden Sonne abgebildet ist, besteht Markenschutz für die Bereiche Nummern- und Kennzeichenschilder. Die erforderliche Unterscheidungskraft ergibt sich daraus, dass das Gestaltungselement der Moschee als zusätzliches und charakteristisches Motiv verwendet wird.