Urteile neu online gestellt

Landgericht Muenchen, Urteil v. 05.08.2010 - Az.: 12 O 3478/10
Leitsatz:

Die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" ist unwirksam, da der Kunde den unzutreffenden Eindruck erhält, dass er den Vertrag nicht kündigen kann und zur Leistung verpflichtet bleibt.

Landgericht Magdeburg, Urteil v. 18.08.2010 - Az.: 7 O 456/10
Leitsatz:

Einige AGB-Klauseln des Stromversorgers Städtische Werke Magdeburg sind unwirksam. Sie benachteiligen den Kunden in unangemessener Weise und sind daher zu unterlassen.

Landgericht Hanau, Urteil v. 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10
Leitsatz:

Das Provozieren eines Wettbewerbsverstoßes und eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz ist unzulässig, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine begangene Tat vorliegen oder die Befürchtung, dass eine Rechtsverletzung bevorsteht. Der Verein pro Verbraucherschutz darf daher keinen 17-jährigen Jungen zum Testkauf von Alkohol an einer Tankstelle einsetzen, um so das Verhalten des Tankwartes festzustellen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: I-4 U 33/10
Leitsatz:

Die Nachahmung von Gestaltungsmerkmalen und die Übernahme von Grafikelementen ist grundsätzlich erlaubt, da die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen im Rahmen des freien Wettbewerbs möglich sein soll. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich um sondergesetzlich geschützte Produkte handelt oder besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzukommen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 17.07.2010 - Az.: 5 U 16/10
Leitsatz:

Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes unter Druck setzt und ihm mit "Übel" und "kostspieligen" Abmahnungen droht. Das Erzwingen oder Aufdrängen einer Geschäftsbeziehung ist in diesem Zusammenhang rechtswidrig.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil v. 13.08.2010 - Az.: 1 U 28/10
Leitsatz:

Bei der Aussage "Ich freue mich auf Ihre E-Mails" im Impressum eines Online-Angebots handelt es sich um eine individuelle Gestaltung, die nicht die Anforderungen des Telemediengesetzes erfüllt. Dies gilt auch, wenn dieses Feld als Link eingebunden ist und beim Anklicken direkt zu der vollständigen E-Mail-Adresse führt.

Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 54 C 984/10
Leitsatz:

Ein Aktionär, der eine Vielzahl von rechtsmissbräuchlichen Klagen ausgesprochen hat, muss es hinnehmen, dass ein Wirtschaftsmagazin ihn als "Schmeißfliege" und "Berufskläger" bezeichnet. Darin ist keine rechtsverletzende Schmähkritik, sondern eine überspitze Äußerung zu sehen.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 23.07.2010 - Az.: 5 S 11.10
Leitsatz:

Die Lehrbibliothek "Medienforum Berlin" haftet nicht für mögliche Rechtsverletzungen, die in den von ihr aufgestellten Publikationen enthalten sind. Auch im Rahmen der Störerhaftung kommt eine Verantwortlichkeit als Letztvertreiber nicht in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Rechtsverletzung glaubhaft gemacht und explizit dargestellt wird, um welche Vorwürfe es sich handelt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 30.07.2010 - Az.: 324 O 3/05
Leitsatz:

Wird in einem Presseartikel die Aussage "Sex-Tourist" verwendet, so steht dem Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,- EUR zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorwurf völlig haltlos ist und derjenige seit mehreren Jahren aufgrund gesundheitlicher Gründe im Ausland verbringt.

Landgericht Koeln, Urteil v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09
Leitsatz:

Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind.