Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 209/07
Leitsatz:

Lärmschutzwände genießen urheberrechtlichen Schutz. Der Beamte, der diese Wand im Rahmen seines Dienstverhältnisses geschaffen hat, hat eine persönliche geistige Leistung erbracht und ist als Schöpfers des Werks als Urheber zu bezeichnen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist davon auszugehen, dass der Urheber seinem Dienstherrn nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Lärmschutzwand eingeräumt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.06.2010 - Az.: I ZR 42/08
Leitsatz:

Ein Softwareherausgeber darf seine Lohnbuchhaltungssoftware nicht "Praxis Aktuell" nennen, auch wenn er Markeninhaber dieser Bezeichnung ist. Darin ist ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Dies gilt vor allem dann, wenn der Softwarehersteller zeitgleich ein Magazin der AOK herausgibt, welche den Titel "Praxis Aktuell" trägt. Der Kunde wird dadurch in rechtswidriger Weise in die Irre geführt.

Landgericht Luebeck, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 14 S 135/10
Leitsatz:

Eine Aussage muss immer im Gesamtkontext bewertet werden und überschreitet nicht schon deshalb die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik, wenn im Rahmen eines Meinungskampfes auch drastische oder sehr kritische Äußerungen getätigt werden. Daher kann die Aussage, jemand "gehört zum Psychiater zur Begutachtung" zulässig sein.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 13.08.2010 - Az.: 324 O 145/08
Leitsatz:

Ein Webseitenanbieter, der keine eigenen Inhalte, sondern lediglich eine Suchmaske bereit hält, macht sich die rechtswidrigen Inhalte nicht zu Eigen. Dies gilt vor allem dann, wenn der User nach Eingabe des gesuchten Begriffs auf eine andere, externe Webseite geleitet wird und die Suchergebnisse dort angezeigt werden.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 09.12.2010 - Az.: 308 O 321/10
Leitsatz:

Die Festsetzung eines Streitwertes iHv. 10.000,- EUR pro Film bei P2P-Urheberrechtsverstößen ist nicht zu beanstanden.

Landgericht Koeln, Urteil v. 24.11.2010 - Az.: 28 O 202/10
Leitsatz:

Ein Internet-Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Schadensersatz begangener Rechtsverletzungen, wenn er anderen Personen unbeschränkten Zugang zum Internet gewährt. Eine Verantwortlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber seinen Prüf- und Handlungspflichten nicht nachkommt.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 01.12.2010 - Az.: 28 O 594/10
Leitsatz:

1. Ein Internet-Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung und Schadensersatz begangener Rechtsverletzungen, wenn er anderen Personen unbeschränkten Zugang zum Internet gewährt. Eine Verantwortlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber seinen Prüf- und Handlungspflichten nicht nachkommt.
2. Pro Musiktitel besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200,- EUR.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09
Leitsatz:

Für den rechtswidrigen Upload eines Musiktitels ist die Zahlung eines Schadensersatzes von 300,- Euro angemessen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 14.07.2010 - Az.: 4 U 24/10
Leitsatz:

Für einen qualifizierten Mietpreisspiegel besteht Urheberrechtsschutz. Dies gilt zumindest dann, wenn neben den routinemäßigen Mietpreisangaben eine qualifizierte Darstellung der Hintergrundinformationen angegeben wird. Dann ist von einer urheberrechtlichen Schöpfungshöhe auszugehen.

Landgericht Dresden, Urteil v. 20.08.2010 - Az.: 4 S 26/10
Leitsatz:

Ein Internet-System-Vertrag ist als Werkvertrag einzustufen. Die darin enthaltene AGB-Klausel zu einer Vorleistungspflicht gegenüber Gewerbetreibenden ist wirksam. Der Unternehmer soll aufgrund der anfänglich hohen Investitionskosten nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit warten müssen.