Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.11.2010 - Az.: 28 W (pat) 2/10
- Leitsatz:
Für die Bezeichnung "Naturplus" besteht kein Markenschutz, weil die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Dies gilt zumindest für die Bereiche Eier, Wurst sowie Obst und Gemüse.
- Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 28.11.2010 - Az.: 1 Ss 166/10
- Leitsatz:
Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornografischem Material erlangt, indem er beispielsweise mehrere CDs mit verschiedenen Filmen erwirbt, unter denen sich vereinzelt Kinderpornos befinden, macht er sich nur strafbar, wenn er diesen Umstand entdeckt und die Dateien dennoch nicht löscht oder unmittelbar einer zuständigen Behörde übergibt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
- Leitsatz:
1. Es bedarf einer deutschen Genehmigung, um in Deutschland Sportwetten anbieten oder vermitteln zu dürfen. Die Lizenz eines
europäischen Nachbarstaates ist nicht ausreichend.
2. Eine Verlinkung auf die Seite eines ausländischen Glücksspiel-Anbieters ist somit nach § 284 StGB strafbar und zugleich
eine wettbewerbswidrige Handlung.
3. Eine Haftung des Verlinkenden tritt erst ab Kenntnisnahme bzw. Kennenmüssen ein. Erklärt der Verlinkende aber ausdrücklich,
er prüfe jede Webseite, bevor er sie verlinke, begründet dies eine Haftung. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.12.2010 - Az.: I ZR 214/07
- Leitsatz:
Es ist nicht von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein Mitbewerber der Deutschen Post eigene Briefkästen in unmittelbarer Nähe der Post-Briefkästen aufstellt. Nur weil die Deutsche Post früher ein Monopol auf dem Gebiet der Briefbeförderung besaß und bei einigen Kunden die Gefahr hinsichtlich einer Fehlvorstellung besteht, ist nicht von einer wettbewerbsrelevanten Irreführung auszugehen.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 12.10.2010 - Az.: 27 W (pat) 244/09
- Leitsatz:
Zwischen den Marken "XXXXXL" und "XXXL" besteht keine Verwechslungsgefahr. Dies gilt auch dann, wenn die Buchstabenfolge für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 01.07.2010 - Az.: 3 U 129/08
- Leitsatz:
Einem Mobilfunkunternehmen steht es frei, die Höhe des Entgelts und den Umfang der von ihm angebotenen Leistungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Insofern unterliegt eine Klausel über diese Bestimmungen nicht der gesetzlichen Inhaltskontrolle.
- Landgericht Luebeck, Beschluss v. 06.03.2006 - Az.: 5 O 315/05
- Leitsatz:
1. Für E-Mail-Werbung ist jenes Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Werbung auswirken sollte (hier Werbung abgesendet aus Kiel und Gewerbesitz des Empfängers im Bezirk Lübeck).
2. Auch eine einmalige Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung ist rechtswidrig.
3. Das bloße Versprechen keiner weiteren Zusendungen lässt nicht die Wiederholungsgefahr entfallen.4. Für den Streitwert gilt folgender Streitwertkatalog: Für die einmalige Zusendung ist ein Wert von 3.000 Euro festzusetzen. Wurde die Mail an den geschäftlichen Account versendet, beträgt der Streitwert 4.000 Euro. Kommt es zu einer mehrfachen Versendung an die gleiche Adresse, erreicht der Wert die Summe von 5.000 Euro und erhöht sich um weitere 2.000 Euro, somit das elektronische Postfach der beruflichen Tätigkeit dient. Ab 5 unverlangten Werbe-E-Mails liegt der Streitwert zwischen 8.000 und 12.000 Euro, wobei letztgenannter Wert die Obergrenze bildet. - Landgericht Stuttgart, Urteil v. 24.11.2010 - Az.: 39 O 71/10
- Leitsatz:
Die Reklame in einem öffentlichen Telefonbuch mit den Worten "Taxi-Zentrale" ist irreführend, wenn ein Kleinbetrieb damit wirbt. Denn der durchschnittliche Verkehrskreis geht davon aus, dass die Bezeichnung sich auf einen organisatorischen Verbund mehrer Taxiunternehmen bezieht und eine gewisse Größe und Bedeutung hat.
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 17.12.2010 - Az.: 18 O 228/10
- Leitsatz:
Die Bewerbung eines Wagens auf einer Online-KFZ-Plattform mit den Worten
"Fahrzeugausstattung: Navigationssystem;
Fahrzeugbeschreibung: Navigationssystem mit Kartendarstellung"
ist irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn in der Werbung verschwiegen wird, dass das Navigationsgerät nicht werksseitig eingebaut ist. - Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 18.11.2010 - Az.: C-159/09
- Leitsatz:
Es ist von einer unlauteren Werbung auszugehen, wenn ein Unternehmen zwei Kassenbons abbildet, welches dieselben gekauften Artikel zeigt und von denen einer von einem Wettbewerber stammt. Werden dem Kunden keine erläuternde Informationen in der Reklame geliefert, so ist der direkte Vergleich unzulässig.

