Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 27.06.2007 - Az.: 2 W 12/07
Leitsatz:

1. Eine suchmaschinen-optimierte Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren.
2. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts. Darin liegt die persönliche geistige Schöpfung. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle, schöpferische Eigenheit. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.10.2010 - Az.: 324 O 89/08
Leitsatz:

Es ist von einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen, wenn eine Autorin in ihrem Buch behauptet, dass eine Ausbilderin eines angeblichen Lagers für Kindersoldaten in Eritrea eine "brutale Kommandantin" gewesen sei. Dies gilt zumindest dann, wenn die Autorin keine ausreichenden Beweise für diese Aussage vorlegt. Diese Behauptung ist geeignet, das Ansehen der Betroffenen in der Öffentlichkeit stark herabzuwürdigen.

Landgericht Bremen, Urteil v. 27.05.2010 - Az.: 12 O 500/09
Leitsatz:

Einem Unternehmen ist es gestattet mit den Worten "Erster" für einen Tarif- und Geschwindigkeitsvergleich zu werben, wenn die Aussage tatsächlich der Wahrheit entspricht. Der Werbeslogan stellt insofern keine rechtswidrige Spitzenstellungsbehauptung dar.

Landgericht Koeln, Urteil v. 30.11.2010 - Az.: 18 O 150/10
Leitsatz:

Ein bei eBay geschlossener Kaufvertrag kann wirksam durch den Verkäufer angefochten werden, wenn die "Sofort-Kauf-Option ab 1,- EUR" nur versehentlich eingestellt und das angebotene Objekt tatsächlich für 1,- EUR verkauft wurde. Der Käufer hat dann keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 2 U 31/10
Leitsatz:

Eine liegt kein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz vor, wenn ein Unternehmen einen Preisnachlass-Coupon für nicht preisgebundenen Kunden herausgibt und diese den Rabattgutschein dann für preisgebundene Bücher einsetzen.

Landgericht Bochum, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: I-13 O 119/10
Leitsatz:

Platziert ein Rechtsanwalt einen deutlichen Hinweis auf seiner Homepage mit den Worten:


"Dies ist eine private Internetseite"


so deutet dies darauf hin, dass er diese Webseite ausschließlich privat nutzen und keine Verknüpfung mit seiner beruflichen Tätigkeit herstellen will. Dafür spricht auch der Umstand, dass er seinen Webseiten-Administrator in der Vergangenheit gebeten hat, alle beruflichen Inhalte vom Server zu entfernen.

Landgericht Berlin, Urteil v. 24.08.2010 - Az.: 27 O 353/10
Leitsatz:

Einer in Deutschland bekannten Schauspielerin steht die Zahlung einer Geldentschädigung zu, wenn in einem Zeitungsartikel über ein früheres sexuelles Verhältnis mit einem bekannten Regisseur detailliert berichtet und dies mit den Worten "schamlose Sexenthüllung" betitelt wird. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Schauspielerin dar.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.09.2007 - Az.: 6 U 63/06
Amtsgericht Lahr, Urteil v. 10.12.2010 - Az.: 5 C 121/10
Leitsatz:

Bei einem Wohnortwechsel hat der Anschlussinhaber eines Festnetzes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er den Festnetzanschluss an den neuen Wohnort mitnehmen kann. Der Telekommunikationsanbieter kann dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten auferlegen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: 308 O 171/10
Leitsatz:

Wird einem Anschlussinhaber der Vorwurf gemacht, in P2P-Tauschbörsen unzulässiger Weise urheberrechtlich geschützte Dateien herunter geladen zu haben, so kann sich dieser mittels einer eidesstattlicher Versicherung entlasten. Zur Entlastung geeignet sind ebenfalls eidesstattliche Versicherungen der Familienmitglieder, auch wenn diese aufgrund der familiären Verhältnisse einen Grund haben könnten, zugunsten des Anschlussinhabers auszusagen.