Urteile neu online gestellt
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.07.2010 - Az.: 315 O 70/10
- Leitsatz:
Die Verwendung des Begriffs "Dildoparty" verletzt nicht zwingend die Markenrechte der Bezeichnung "Dildoparty". Dies gilt zumindest dann, wenn "Dildoparty" für eine private Verkaufsveranstaltung genutzt wird.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 02.11.2010 - Az.: 27 O 649/10
- Leitsatz:
Der Inhaber einer bekannten Marketingagentur muss es nicht hinnehmen, dass er aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens namentlich in einem Zeitungsbericht genannt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn das Ermittlungsverfahren noch andauert. In einem solchen Verfahrensstadium ist die Presse gehalten, bei einer Namensnennung vorsichtig zu sein, um eine unheilbare Rufschädigung zu vermeiden.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 16.11.2010 - Az.: 27 O 586/10
- Leitsatz:
Die Tochter der RAF-Terroristin Ulrike Meinhof muss die Online-Foto-Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen sexuellen Missbrauch des Vaters nicht dulden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie sich zu den Missbrauchs-Vorwürfen zu keiner Zeit geäußert hat.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.10.2010 - Az.: 10 U 79/09
- Leitsatz:
Der Verteidiger eines mutmaßlichen Straftäters muss es hinnehmen, dass er aufgrund des Aufsehen erregenden Prozesses gefilmt wird und diese TV-Aufnahmen ausgestrahlt werden. Als Organ der Rechtspflege steht er im Blickpunkt der Öffentlichkeit und hat nicht im selben Maß Anspruch auf Schutz der Privatsphäre wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.09.2010 - Az.: 9 U 178/09
- Leitsatz:
Wird in der Presse über einen mutmaßlichen Straftäter berichtet, dessen angebliche Tat großes Aufsehen erregt hat, so darf dessen Foto in gepixelter Form auch ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden. Durch die Pixelung bleibt er weitestgehend anonym, so dass die berechtigten Interessen des Straftäters nicht verletzt und das erhebliche Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigt werden.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.12.2010 - Az.: VI ZR 30/09
- Leitsatz:
Für den Betreiber eines Online-Bildarchivs besteht keine Vorabprüfungspflicht für eine geplante Presseberichterstattung bei Weitergabe seiner Fotos. Es sei ihm aufgrund personeller, technischer und finanzieller Gründe nicht zumutbar, vor Anforderung des Bildmaterials zu prüfen, für welchen Zweck dieses verwendet werden soll.
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 16.12.2010 - Az.: 27 L 355.10
- Leitsatz:
Ein Internetportal, welches erotische Kunst in Form von Literatur, Videofilmen und Bildern zeigt, kann im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung mit dem Jugendschutz nicht von der Kunstfreiheit geschützt sein. Dies gilt vor allem dann, wenn das dargestellte Kunstwerk auf drastische Weise die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 259/10
- Leitsatz:
Die Domain "bayerischespielbank.de" wird von dem durchschnittlich informierten Verbraucher als offizieller Webauftritt der Spielbanken in Bayern, also der Staatsbetriebe, verstanden. Er wird daher davon ausgehen, dass auf der Internetseite Informationen über das offizielle Spielbankangebot abrufbar sind. Einen lediglich beschreibenden Gattungsbegriff wird der Verbraucher bei diesem Domainnamen nicht erkennen.
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 29.11.2010 - Az.: 8 O 122/10
- Leitsatz:
Ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, ist nicht dazu berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 28.12.2010 - Az.: 324 O 140/10
- Leitsatz:
Wird im Wege einer Klarstellung deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Eindruck in einer Presseberichterstattung nicht erweckt werden sollte, so lässt diese Klarstellung den Unterlassungsanspruch entfallen.

