Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: 6 U 80/10
Leitsatz:

Die Nutzung folgender Klausel ist in fernabsatzrechtlichen Verträgen nicht zulässig:
"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."
Dem Verbraucher dürfen nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden und nicht beliebige Rücksendekosten auf ihn abgewälzt werden.

Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 13.10.2010 - Az.: 417 C 3787/10
Leitsatz:

Dem Kunden steht ein Widerrufsrecht zu auch dann, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys geschlossen hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar.

Landgericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2011 - Az.: 96 O 17/11
Leitsatz:

Ein durch die Axel Springer AG versandtes Schreiben an Kunden, in dem die Unterstellung enthalten ist, dass der Adressat einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt hat, ist unzulässig. Es stellt eine unzumutbare Belästigung dar, weil der Kunde gezwungen ist, auf das Schreiben zu reagieren und den Sachverhalt richtig zu stellen. Die Erschleichung einer Zustimmung durch derartige Schreiben ist wettbewerbswidrig.

Landgericht Berlin, v. 02.11.2010 - Az.: 15 O 41/10
Leitsatz:

Die spanische Fluggesellschaft Iberia verhält sich rechtswidrig, wenn sie auf ihrer spanischen Internetseite, die auch in deutscher Sprache für deutsche Kunden abgerufen werden kann, ein E-Mail-Kontaktformular anbietet, welches nur dann genutzt werden kann, wenn der Kunde dem Kundenbindungsprogramm "Iberia Plus" beitritt. Es muss gewährleistet sein, dass alle Kunden jederzeit einfach und kostenfrei mit dem Diensteanbieter Kontakt aufnehmen können.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 25.01.2011 - Az.: 1 HK O 19013/09
Leitsatz:

Die Verwendung einer fremden Marke in Meta-Tags ist zulässig, wenn der User beim Aufrufen der Webseite eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Firma findet. Dies gilt zumindest dann, wenn die Kritik nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreitet. Eine markenmäßige Nutzung ist darin nicht zu sehen.

Landgericht Muenster, Urteil v. 18.01.2011 - Az.: 6 S 93/10
Leitsatz:

Ein Kunde, dem vor Abschluss eines Mobilfunkvertrages nicht ausreichend die massive Kosten-Gefahr einer Internet- und WAP-Nutzung erklärt wurde, kann gegen den Vergütungsanspruch des Mobilfunkunternehmens den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 03.02.2011 - Az.: I ZA 17/10
Leitsatz:

Ein Minderjähriger, der auf seiner Homepage auf urheberrechtswidrige Internetseiten verlinkt, haftet für die damit einhergehende Urheberrechtsverletzung. Er ist verpflichtet, 7.000,- EUR Schadensersatz und mehr als 2.000,- EUR Abmahnkosten zu zahlen.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 416 O 179/10
Leitsatz:

Es liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, wenn ein Angebot lediglich mit einem Endpreis wirbt, das Längenmaß und den Grundpreis für diese Mengeneinheit nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises nennt.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.12.2010 - Az.: 406 O 168/10
Leitsatz:

Wird eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen und auf das Bestehen eines Lizenzvertrages begründet, so ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich. Dies gilt zumindest dann, wenn der Lizenzvertrag tatsächlich kurz vorher ausgelaufen ist und nicht verlängert wurde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wird dadurch verstärkt, dass ein völlig überhöhter Streitwert von 300.000,- EUR für einen einfach gelagerten Sachverhalt angesetzt und eine überhöhte Gebühr in der Abmahnung zugrunde gelegt wurde.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: 15 U 133/10
Leitsatz:

Grundsätzlich unterliegt die Eigenwerbung für Presseprodukte der Pressefreiheit. Dabei ist es der Presse gestattet, die Zeitschriften auch mit Titelseiten alter Auflagen zu bewerben.