Urteile neu online gestellt
- Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss v. 07.09.2006 - Az.: 1 B 273/06
- Leitsatz:
1. Werder Bremen darf auf den Spieler-Trikots keine Werbung von bwin platzieren.
2. Eine nach DDR-Recht erteilte Sportwetten-Lizenz entfaltet keine Wirkung in den alten Bundesländern.
3. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Bremen gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.
4. Dem Europarecht sind Übergangsfristen, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist. - Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.01.2011 - Az.: 27 W (pat) 237/09
- Leitsatz:
Das Kennzeichen "NEW WAVE" ist als Marke für die Bereiche Kleidung und Schuhe eintragbar. Der Begriff ist ausreichend unterscheidungskräftig und ermöglicht dadurch den Kunden einen eindeutigen Herkunftsnachweis.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 29 W (pat) 54/10
- Leitsatz:
Für den Begriff "gewerbezentrale" besteht kein Markenschutz. Dies gilt zumindest für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich IT. Es handelt sich um eine beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftsnachweis fungiert.
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 10.02.2011 - Az.: 29 U 2749/10
- Leitsatz:
Die Urheberin des "Tatort"-Vorspanns hat einen Anspruch darauf, dass die Sendeanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes es unterlassen, einen Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks als alleinigen Urheber des Vorspanns zu nennen. Allerdings besteht kein Recht auf Nachvergütung, da dem Vorspann lediglich eine kennzeichnende Funktion auf den nachfolgenden Film zukommt. Die hohe Akzeptanz und Popularität ist nicht dem Vorspann geschuldet, sondern dem Krimi selbst.
- Amtsgericht Erfurt, Urteil v. 30.11.2010 - Az.: 180 Js 26290/10 50 Ds
- Leitsatz:
Das Veröffentlichen einer heimlich gefilmten Tat auf der Webseite "YouTube" stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Durch das Video besteht die Gefahr, dass der Täter noch vor Urteilsverkündung in unzulässiger Weise an den Pranger gestellt wird.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 14.01.2011 - Az.: 6 U 77/10
- Leitsatz:
Die Software des Unternehmens Logistep liefert in P2P-Fällen verwertbare und taugliche Ergebnisse. Das bloße Bestreiten, dass die ermittelten Daten fehlerhaft sind, reicht zur Entkräftung des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung nicht aus.
- Landgericht Duesseldorf, Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 38 O 11/11
- Leitsatz:
Die Nutzung einer geschützten Marke im Google-Anzeigentext ist rechtswidrig.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.02.2011 - Az.: VI ZR 330/09
- Leitsatz:
Es ist jeder Vertragspartei unbenommen, unmittelbar mit dem jeweiligen Vertragspartner zu korrespondieren. Einem Telekommunikationsunternehmen ist es daher gestattet, Aufforderungen aufgrund rückständiger Zahlungen an den Kunden zu senden, obwohl dieser anwaltlich vertreten wird.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 10.01.2011 - Az.: 28 O 421/10
- Leitsatz:
Ein Internet-Anschlussinhaber entkräftet den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss nicht, in dem er pauschal behauptet, dass die ermittelten Daten der Filesharing-Software des Unternehmens Logistep in erheblichem Maß fehleranfällig sind. Um derartige Behauptungen zu bekräftigen, muss der betroffene Anschlussinhaber nachvollziehbare und aussagekräftige Dokumente und Nachweise vorlegen.
- Landgericht Koeln, Beschluss v. 21.01.2011 - Az.: 28 O 482/10
- Leitsatz:
Wird dem Inhaber eines Internetanschlusses eine P2P-Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, so kann dieser die Rechtsverletzung nicht entkräften, in dem er pauschal behauptet, dass die verwendete Filesharing-Software der Firma Logistep ein falsches Ergebnis liefert.

