Urteile neu online gestellt
- Amtsgericht Muenchen, Beschluss v. 02.03.2011 - Az.: 112 Js 13714/10
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter, politischer Dokumente, die im Auftrag des bayerischen Landtags im Zuge der Krisenbewältigung bei der Bayerischen Landesbank (BayernLB) erstellt wurde, rechtfertigt eine Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschuldigten Organisation Attac.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 18.04.2011 - Az.: 10 U 149/10
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung privater E-Mails im Internet verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Politiker muss es daher nicht hinnehmen, dass der private Schriftverkehr zwischen ihm und der Mutter seines unehelichen Kindes im Internet verbreitet wird. Dieses Thema betrifft die Privatsphäre des Politikers, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 14.12.2010 - Az.: 5 W 295/10
- Leitsatz:
2 Monate nach Feststellung einer Markenverletzung entfällt die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung nicht zwingend. Dies ist nur dann der Fall, wenn bereits mehr als 6 Monate zuvor eine nahezu identische Marke angemeldet wurde und der betroffene Markenrechtsinhaber daher bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hätte erlangen müssen.
- Amtsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 01.03.2011 - Az.: 31 C 3239/10 - 74
- Leitsatz:
Die Nutzung einer fremden urheberrechtlich geschützten Grafik auf der eigenen Webseite stellt nicht zwingend einen einfach gelagerten Rechtsfall dar. Dies gilt vor allem dann wenn die Grafik auf einer geschäftlichen Internetseite verwendet wurde. Wird die Webseite für sich genommen zwar nicht geschäftlich genutzt, ist jedoch mit kommerziellen Internetseiten verlinkt, so ist diese Voraussetzung gegeben.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 13.10.2010 - Az.: 20 W 196/10
- Leitsatz:
Der Firmenname "Outlets" wird nicht allein dadurch unterscheidungskräftig, dass ihm die Firmierung "GmbH" und der Zusatz ".de" hinzugefügt wird. Der durchschnittliche Verbraucher sieht erst in dem Firmennamen selbst und nicht erst durch derartige Zusätze eine ausreichende Unterscheidungskraft.
- Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 22.12.2010 - Az.: 23 U 1260/10
- Leitsatz:
1. Im Presserecht ist bei dem Vorwurf, einen wahrheitswidrigen Zeitungsartikel abgedruckt zu haben, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht zwingend. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann auch dadurch widerlegt werden, dass eine freiwillige und uneingeschränkte Berichtigung erfolgt.
2. Die Presse kann sich im Rahmen ihrer Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren darauf verlassen, dass der Aushang im Gericht zu einem bestimmten Tatvorwurf richtig ist. Weitere eigene Ermittlungen seitens der Presse sind dann nicht zwingend erforderlich. - Landgericht Berlin, Urteil v. 07.04.2011 - Az.: 27 S 20/10
- Leitsatz:
1. Ein Online-Pressebericht, in dem über die Beziehung und das Zerwürfnis eines reichen sowie bekannten Prominenten und dessen mittellosen Vater diskutiert wird, betrifft eine innerfamiliäre Situation. Ein Artikel hierüber greift in unzulässiger Weise in die schützenswerte Privatsphäre ein.
2. Die Vorschriften über den sogenannten fliegenden Gerichtsstand sind bei persönlichkeitsverletzenden Äußerungen in Presseerzeugnissen anwendbar. Der Gerichtsstand richtet sich demnach danach, wo der Zeitungsartikel bestimmungsgemäß abrufbar ist.
- Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.01.2011 - Az.: 23 S 359/09
- Leitsatz:
Für die Erstattung der Abmahnkosten ist es notwendig, dass der Abmahner seine Ansprüche weiterverfolgt. Unterlässt er dies und nimmt nach einer erfolglosen Abmahnung grundlos Abstand von seinem Unterlassungsanspruch, stehen ihm im Nachhinein nicht die Aufwendungen für die Abmahnung zu.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 02.02.2011 - Az.: 15 C 1001/11
- Leitsatz:
Ein Unternehmen haftet grundsätzlich für die Versendung vorformulierter Einladungs-E-Mails, wenn der Adressat dem nicht zugestimmt hat. Dies gilt nicht, wenn es nachweisen kann, dass es nicht Verursacher der E-Mails ist. Liegt ein Hackerangriff auf das System des Unternehmens vor, ist eine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung nicht gegeben.
- Landgericht Bonn, Beschluss v. 10.02.2011 - Az.: 31 T 112/10
- Leitsatz:
Einer Zustellungsurkunde, die in einen unbeschrifteten Briefkasten eingeworfen wird, kommt keine erhöhte Beweiskraft zu. Dies gilt zumindest dann, wenn die Zustellung des Boten nur aufgrund eines internen, aber ungeprüften Verteilungsplans geschieht und die Zugehörigkeit des Briefkastens zu einem bestimmten Unternehmen daher nicht verifiziert ist.

