Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2006 - Az.: 5 U 79/06
- Leitsatz:
1.
Bei der Zusendung von eMails handelt es sich um elektronische Post iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2.
An das Vorliegen der nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erforderlichen Einwilligung sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweislast für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung trägt der Werbende. Er hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, jederzeit das Vorliegen einer Einwilligung beweisen zu können.
3.
Die Zusendung von eMails ohne Einwilligung stellt regelmäßig eine "unzumutbare Belästigung" iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung iSv § 3 UWG dar. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.05.2007 - Az.: 3 U 84/06
- Leitsatz:
1.
Durch die Verwendung der Bezeichnung "T-DSL via Satellit", insbesondere der Produktbezeichnungen "T-DSL via Satellit basic" und "T-DSL via Satellit pro", kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.
2.
Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Download-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.07.2003 - Az.: 3 U 145/02
- Leitsatz:
1.
Die Internet-Domain "eltern-online.de" für ein Internetportal, das "allen mit dem Begriff eltern-online in Zusammenhang stehenden Branchen, Firmen und Personen kostenlose Eintragungen in Rubriken" ermöglichen soll, verletzt die älteren Rechte am Werktitel der Zeitschrift ELTERN.
2.
Zur rechtserhaltenden Benutzung der Marke ELTERN für die Waren "Papier und Pappe" (nicht durch Werbeständer für die Zeitschrift ELTERN aus Papier bzw. Pappe), für "Fotografien" (nicht durch Werbefotos für die Zeitschrift), für "Schreibwaren und Textilien für gewerbliche Zwecke" (bejaht: durch ELTERN-Kugelschreiber bzw. ELTERN-T-Shirts) und für das "Verlagswesen" (bejaht: durch die Zeitschrift ELTERN). - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 10/02
- Leitsatz:
1.
Die Angabe, bei T-Online sei die größtmögliche Wirkung mit einer Internet-Werbung zu erzielen, weil T-Online die meisten Besucher habe, ist nicht deshalb irreführend, weil es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung der Online-Werbung gibt.
2.
Es ist irreführend, für T-Online allgemein ohne nähere Erläuterungen den Begriff "global domain" zu verwenden, weil der Verkehr daraus den irrigen Schluß zieht, T-Online habe mit den eigenen Aktivitäten eine weltweite Bedeutung und sei nicht auf den deutschen Sprachraum begrenzt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 12/02
- Leitsatz:
Die Werbeaussage, T-Online sei "der zweitgrößte Onlinedienst der Welt überhaupt" ist irreführend. Der Verkehr erwartet nicht nur, daß T-Online die zweitmeisten Kunden hat, sondern auch, daß T-Online den zweitgrößten Nutzungsumfang aufweist und außerdem weltweit den zweitgrößten Online-Dienst unterhält.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 31.10.2002 - Az.: 3 U 71/02
- Leitsatz:
Die Werbeaussage "T-Online eröffnet Ihnen den einfachen Weg ins Netz: Schnell, sicher, kostengünstig" ist im Hinblick auf die Angabe "sicher" irreführend.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 01.03.2007 - Az.: 4 U 142/06
- Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 02.11.2006 - Az.: 15 W 42/06
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.02.2004 - Az.: 4 U 122/03
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.02.2004 - Az.: 3 U 168/03

