Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.04.2011 - Az.: I-4 U 1/11
Leitsatz:

Die Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke "Unser Schiff" ist äußerst gering. Ein Mitbewerber darf daher für denselben Dienstleistungsbereich "Kreuzfahrt" mit der Bezeichnung "Mein Schiff" werben. Zwischen diesen Begriffen besteht keine Verwechslungsgefahr.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.10.2010 - Az.: 5 U 224/10
Leitsatz:

Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, wenn eine Zeitung, die über ein neues PC-Spiel vorab exklusiv berichtet, dies erneut tun wird. Ein Antrag auf Unterlassen dieser Werbung und "Exklusiv"-Berichterstattung, der so explizit formuliert ist, dass die Untersagung sich auf ein ganz konkretes Verhalten bezieht, lässt die Wiederholungsgefahr entfallen, weil eine Wiederholung des Rechtsverstoßes gar nicht mehr möglich ist.

Landgericht Dortmund, Urteil v. 14.12.2006 - Az.: 16 O 92/05
Leitsatz:

Zum Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 17.10.2005 - Az.: 34 O 51/05
Landesgericht Flensburg, Urteil v. 25.11.2005 - Az.: 6 O 108/05
Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.12.2005 - Az.: 324 O 721/05
Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.02.2005 - Az.: 312 O 844/04
Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 211/10
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Volkswäsche" ist als Wort-Bild-Marke für den Bereich Merchandising und Online-Reklame eintragbar. Es handelt sich um einen Begriff, der in dieser Form und Zusammensetzung bisher nicht existierte und somit eine Neuschöpfung darstellt.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 31.03.2011 - Az.: 29 U 3822/10
Leitsatz:

Eine Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig, wenn sie in Bezug auf die Fristwahrung den Hinweis enthält, dass
"die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)"
genügt. Eine derartige Klausel ist unwirksam, da sie unklar und missverständlich ist.

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 03.12.2010 - Az.: 5 W 292/10
Leitsatz:

Die Nutzung des geschützten Kennzeichens "Delphi" für ein Kino ist zulässig, wenn das Kino sich in einem historisch bedeutsamen Gebäude befindet, in welchem sich in der Vergangenheit ein namensgleiches Kino befand. Daher ist auch die Einrichtung eines Benutzerkontos auf Facebook oder MySpace unter diesem Namen nicht markenrechtswidrig.