Urteile neu online gestellt
- Bundesgerichtshof_1 , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 165/05
- Leitsatz:
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung - Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.09.2006 - Az.: 327 O 441/06
- Leitsatz:
Die Verwendung einer salvatorischen Klausel in den AGB kann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies gilt zumindest dann, wenn sie so formuliert ist, dass sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und über die Rechtsfolgen im Unklaren lässt.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 29.03.2011 - Az.: VI ZR 111/10
- Leitsatz:
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen ist nur dann gegeben, wenn ein deutlicher Bezug zum Inland vorliegt. Ein Online-Artikel, der auf einer russischen und in kyrillischer Schrift verfassten Webseite abrufbar ist, und sich an russische User wendet, weist keinen Inlandsbezug auf. Dies gilt auch dann, wenn die Webseite von Deutschland aus betrieben wird.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2011 - Az.: 5 U 140/09
- Leitsatz:
Das Buch "Die doppelte Pippielotta" ist ein Plagiat des von Astrid Lindgren geschriebenen Kinderbuches "Pippi Langstrumpf". In dem Buch werden derartig viele wesentliche Charakterzüge der einzelnen Personen, Orte und Gegebenheiten übernommen, dass ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist. Es handelt sich um eine unfreie Bearbeitung, die aufgrund der fehlenden Einwilligung rechtsverletzend ist.
- Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil v. 03.05.2006 - Az.: 6 UE 2623/04
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 24.03.2011 - Az.: 30 W (pat) 523/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Aktive Optiker" ist als Marke für die Bereiche Brille, Reklame, Unternehmensverwaltung sowie Geschäftsführung nicht eintragbar. Es handelnd sich um eine rein beschreibende Bezeichnung, die als anpreisender Werbeslogan angesehen wird.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.03.2011 - Az.: 29 W (pat) 5/11
- Leitsatz:
Der Begriff "Volks.Hähnchen" ist als Marke für die Bereiche Geflügel und Wurst sowie IT- und Marketingdienstleistungen eintragbar. Es handelt sich um eine Wort-Neuschöpfung, die in dieser Form bisher in keinem gängigen Lexikon zu finden ist.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 21.04.2011 - Az.: 31 O 594/10
- Leitsatz:
Wirbt ein Unternehmen für preisreduzierte Bücher, so muss die Reklame den Hinweis enthalten, dass es sich bei der Ware nicht um die aktuelle, sondern um die Vorauflage handelt. Fehlt dieser aufklärende Hinweis, ist die Werbung geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen und den Kunden in die Irre zu führen.
- Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 4 U 1790/05
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.09.2007 - Az.: 2 AR 37/07
- Leitsatz:
1.Der Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB befindet sich an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes.
2.Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes des Kunden eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum „gemeinsamen Erfüllungsort“ nicht anzuwenden.
3. a) Einem Verweisungsbeschluss ist wegen Vorliegens von Willkür ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO u. a. dann zu versagen, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm weder in den Gründen seines Verweisungsbeschlusses noch in dort in Bezug genommenen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte erörtert hat und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet; ein vorsätzliches Außerachtlassen der Norm ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
b) Ist hiernach Willkür zu bejahen, gilt diese als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte und die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals durch das Gericht aufgeworfen wurde.

