Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.05.2011 - Az.: 6 W 30/11
- Leitsatz:
1. Eine Abmahnung wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung, die gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird, muss dem Schuldner den "richtigen Weg" zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufweisen. Enthält die Abmahnung den unzutreffenden Hinweis, dass eine ausreichende, inhaltlich eingeschränkte Unterlassungserklärung möglicherweise unwirksam ist, genügt dies nicht den Anforderungen.
2. Erkennt ein Verbraucher, der auf diese Weise falsch außergerichtlich abgemahnt wurde, den Anspruch vor Gericht sofort an, trägt der Abmahner sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.07.2007 - Az.: I ZR 18/04
- Leitsatz:
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
4. Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 15.02.2007 - Az.: I ZR 251/02
- Leitsatz:
1. Der Begriff "Lotto" stellt eine beschreibende Angabe eines Glücksspiels dar, auch wenn sich die Bedeutung des Begriffs für Teile des Verkehrs inzwischen auf eine bestimmte Art eines Glücksspiels (z.B. "6 aus 49") eingeengt hat.
2. Ein Begriff, der ein Produkt der Gattung nach glatt beschreibt, ist nur dann als Marke im Verkehr durchgesetzt i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG, wenn ein weit überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts erblickt. - Landgericht Muenchen, Urteil v. 06.04.2011 - Az.: 9 O 3039/11
- Leitsatz:
Die Erwähnung einer vermögenden und aus dem Wirtschaftsleben bekannten Person in dem Ranking des Manager Magazins "Die 100 reichsten Deutschen" verletzt nicht deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Vermögen, welches die Person durch die Berufstätigkeit in seinem Unternehmen erlangt hat, trägt zu dieser erheblichen Bekanntheit bei und erlangt dadurch zeitgeschichtliche Bedeutung.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2011 - Az.: 3 U 63/10
- Leitsatz:
Lego-Verpackungen, auf denen einzelne Bausteine und deren besondere Noppen-Struktur gut zu erkennen sind, kommt wettbewerbsrechtliche Eigenart zu. Die Nachahmung derartiger Lego-Produktverpackungen ist unlauter und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 81/07
- Leitsatz:
Eine salvatorische Klausel kann unwirksam sein und daher aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt werden.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05
- Leitsatz:
1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
2. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
3. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.
4. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.
5. Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angeboten im Internet nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zugang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Eingabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung - Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 516/10
- Leitsatz:
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn sie sittenwidrig erfolgt und lediglich dem Wettbewerbskampf dient. Eine solche Situation ist gegeben, wenn sie nur angemeldet wird, um dem Dritten die Nutzung der Marke zu erschweren oder gänzlich zu verhindern.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.01.2011 - Az.: 26 W (pat) 5/10
- Leitsatz:
Der Begriff "erotik1.de" ist als Marke für die Bereiche Reklame, EDV und Öffentlichkeitsarbeit eintragbar. Auch wenn der Begriff Erotik dem durchschnittlichen Verbraucher geläufig ist, liegt aufgrund der Zusammensetzung der einzelnen Bestandteile eine in der deutschen Sprache nicht gebräuchliche Bezeichnung vor.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.03.2011 - Az.: I-4 U 204/10
- Leitsatz:
Die Tätigkeit eines Online-Auktionshändlers ist als gewerblich einzustufen, wenn dieser auf einer Internet-Plattform innerhalb von 6 Wochen über 500 Kaufangebote einstellt. Dies gilt auch dann, wenn er in dieser Zeit tatsächlich nur ein Viertel der Waren verkauft.

