Urteile neu online gestellt

Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil v. 02.05.2001 - Az.: 3 Ca 33/01
Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.11.2001 - Az.: VIII ZR 13/01
Leitsatz:

Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.04.2004 - Az.: I ZR 174/01
Leitsatz:

Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen entsprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragsparteien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 – Comic-Übersetzungen I und II).

Landgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2011 - Az.: 327 O 469/10
Leitsatz:

Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen mit den Worten "Angebot gültig bis…" bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Angebot tatsächlich zeitlich befristet ist. Die Formulierung lässt gerade offen, wie die Preisgestaltung nach Ablauf des Angebotes erfolgen soll.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.02.2011 - Az.: 6 U 178/10
Leitsatz:

Ein akademischer Ghostwriter darf im HTML-Quelltext die Wortkombination "Diplomarbeit kaufen" verwenden. Der durchschnittliche Verbraucher wird dadurch nicht automatisch annehmen, dass es sich um ein illegales Angebot handelt. Er wird durchaus bedenken, dass auch lediglich über derartige Angebote berichtet wird.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 05.04.2011 - Az.: 26 W (pat) 156/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung "Lach- und Sachgeschichten" ist als Marke für den Bereich Datenbank und Sportevents eintragbar. Es liegt kein unmittelbar beschreibender Bezug vor, so dass die notwendige Unterscheidungskraft gegeben ist.

Europaeischer_Gerichtshof , Beschluss v. 13.09.2001 - Az.: 3 C 467/00 P
Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.11.2001 - Az.: I ZR 138/99
Leitsatz:

1. Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
2. Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
3. Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
4. Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
5. Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 27.06.2001 - Az.: 1 StR 66/01
Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 176a Abs. 2 StGB erfaßt sämtliche Varianten der in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 des § 184 StGB.
2. Ein Verbreiten (§ 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB) im Internet liegt vor, wenn die Datei auf dem Rechner des Internetnutzers angekommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten genutzt oder ob der Anbieter die Daten übermittelt hat.
Ein Zugänglichmachen (§ 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB) im Internet liegt vor, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird.
3. Das Tatbestandsmerkmal des § 184 Abs. 3 StGB "sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben" liegt stets vor, wenn die Person des tatsächlichen sexuellen Mißbrauchs ein Kind ist. In den übrigen Fällen kommt es auf die Sicht eines verständigen Betrachters an.

Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 13.12.2001 - Az.: 4 U 68/01
Leitsatz:

Ein Arzt, der im Internet auf einer eigenen Homepage für seine (Privat-) Klinik wirbt, verstößt gegen § 11 HWG, wenn er nicht durch Schaffung eines verlässlichen Zugangshindernisses dafür Sorge trägt, dass Laien keinen Zugang zu der Homepage erhalten. Das erfordert die Einrichtung eines Passwortes oder eines vergleichbaren Hindernisses. Die Einrichtung einer Schaltfläche, über die ein Laie durch bloßes Anklicken bestimmter Angaben zu der Homepage gelangen kann, genügt nicht.