Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2003 - Az.: 5 U 113/02
Leitsatz:

 
1.
§ 312c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift". Die Angabe einer Postfachanschrift ist - auch im Anschluss an BGH WRP 02, 832 - Postfachanschrift - nicht ausreichend.
 
2.
Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist nicht "klar und verständlich" i. S. v. § 312c Abs. 1 BGB erfolgt, wenn sie in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige erscheint und der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
 
3.
Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann als Störer verantwortlich, wenn der Internet-Auftritt durch ein nicht konzernverbundenes Drittunternehmen gestaltet wird und dieses Domain-Inhaber ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 153/04
Leitsatz:

Wird vom Mitbewerber wahrheitsgemäß im Internet verbreitet, der Gläubiger biete gefälschte Auflastungs-Gutachten (zur Erhöhung des zulässigen Kfz-Gesamtgewichts) an, so handelt der Mitbewerber wegen des aktuellen Anlasses und seiner abzuwendenden eigenen konkreten wirtschaftlichen Beeinträchtigung nicht unlauter, auch wenn er bei der Äußerung zugleich dazu auffordert, gegen den Gläubiger Strafanzeige zu erstatten. Der gegen die Verbreitung der Äußerung gerichtete Unterlassungsanspruch ist unbegründet:
 
1.
§ 4 Nr. 8 UWG ist nicht gegeben, weil die behauptete Tatsache zutrifft. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG kommt nicht in Betracht, wenn die herabsetzende Äußerung nicht mit einem Vergleich verbunden gewesen ist.
 
2.
§ 4 Nr. 7 UWG findet in Abgrenzung von § 4 Nr. 8 UWG und § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nur bei herabsetzenden oder verunglimpfenden wahren Äußerungen Anwendung, die außerhalb eines Vergleichs gemacht werden und deren Verbreitung unter Gesamtwürdigung aller Umstände unlauter ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 27.08.2002 - Az.: 3 W 78/02
Leitsatz:

Die Domain "verona. tv" verletzt die Rechte von Verona Feldbusch.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 209/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2005 - Az.: 5 U 156/04
Leitsatz:

 
1.
Die Beschwer als von Amts wegen zu berücksichtigende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bestimmt sich nach dem Sachvortrag bei Einlegung der Berufung. Die Rüge des Nichterreichens der Beschwer unterliegt nicht -weil etwa aus prozesstaktischen Gründen erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben- dem Verspätungseinwand.
 
2.
Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden gegenüber einem Access-Provider, wenn der Provider allein einen Internetzugang vermittelt, über den durch Download Urheberrechtsverletztungen nach § 19 a UrhG erfolgen.
 
3.
Durch Bereitstellung des technischen Zugangs zum Internet durch den Access-Provider kommt -nach Kenntniserlangung von den Urheberrechtsverletzungen- eine Verantwortlichkeit als Mitstörer in Betracht.
 
4.
Die "Verpflichtungen zur Entfernung und Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TDG) eines Mitstörers umfassen nicht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 101 a Abs. 1 UrhG.
 
5.
Eine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG liegt nur dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unzweifelhaft sind, so dass eine Fehlentscheidung kaum möglich ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.06.2006 - Az.: 5 U 213/05
Leitsatz:

 
1.
Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarten Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden.
 
2.
Dementsprechend kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen mit der Folge, dass markenrechtliche Erschöpfung i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht eintritt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.
 
3.
Die Antragsgegner als Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sind als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.
 
4.
In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern.

Oberlandesgericht Hamburg, Endurteil v. 28.07.2005 - Az.: 5 U 141/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 U 193/06; 3 W 182/06
Leitsatz:

Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2001 - Az.: 5 U 111/01
Leitsatz:

Die Versendung von Einkaufsgutscheinen über DM 30. - an 1, 5 Mio Gewerbetreibende durch einen Internet-Versandhandel für Büroartikel verstößt auch nach der Aufhebung der ZugabeVO und des RabattG gegen § 1 UWG.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 29.03.2007 - Az.: 3 W 182/06
Leitsatz:

Die Fruchtlosigkeit der Abmahnung wegen einer Werbung speziell im Internet belegt nicht, dass eine Abmahnung wegen derselben Werbung in Printmedien entbehrlich wäre.
Etwas anderes ergibt auch nicht die Ex-Post-Schau, wenn der Abgemahnte die spätere Abmahnung wegen der Printwerbung unbeantwortet lässt, weil ihm schon vor Ablauf der Abmahnfrist die Verbotsverfügung betreffend die Printwerbung zugestellt wurde, und gegen die einstweilige Verfügung nur noch Kostenwiderspruch einlegt.