Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.10.2000 - Az.: 6 U 71/00
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 03.02.2000 - Az.: 6 U 5475/99
- Landgericht Frankfurt, Urteil v. 27.04.2011 - Az.: 2-06 O 428/10
- Leitsatz:
UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte.
- Landgericht Frankfurt, Urteil v. 09.05.2011 - Az.: 2-01 S 309/10
- Leitsatz:
Die DENIC ist im Rahmen einer Internet-Domainpfändung als Drittschuldner anzusehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die DENIC im Pfändungsbeschluss ausdrücklich als Drittschuldner bezeichnet ist und der Beschluss formell wirksam zugestellt wird.
- Bundesverfassungsgericht , Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 1 BvR 370/07
- Leitsatz:
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
4. Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist. Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. - Landgericht Stuttgart, Urteil v. 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10
- Leitsatz:
Produktbeschreibungen von juristischen Roben, die lediglich gewöhnliche und wenig individuelle Eigenschaften aufweisen, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Sie entsprechen mittlerweile dem üblichen Standard, sind im Internet hundertfach zu finden und dadurch austauschbar.
- Amtsgericht Brandenburg, Urteil v. 23.05.2011 - Az.: 34 C 124/10
- Leitsatz:
Kann ein Stromanschluss-Nutzer nachweisen, dass nach einem Stromausfall die gespeicherten Daten einer Heizungsanlage gelöscht worden sind, so haftet der Stromanbieter für den Schaden. Sofern die Heizungsanlage für sich genommen nicht tatsächlich beschädigt wurde, besteht ein Anspruch auf den Aufwand, der erforderlich ist, um die verlorenen Daten zu rekonstruieren.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.05.2011 - Az.: VIII ZR 289/09
- Leitsatz:
Wird ohne Wissen des eBay-Kontoinhabers über dessen Konto ein Vertrag von einem Dritten abgeschlossen, so haftet der eBay-Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Eine Haftung wird aber nicht zwingend dadurch begründet, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht sicher aufbewahrt.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 27.03.2007 - Az.: 5 C 314/06
- Leitsatz:
1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten iSd. BDSG.
2. IP-Adressen dürfen von einem Webseiten-Betreiber nur gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Users vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage zur Speicherung besteht. - Landgericht Frankfurt, Urteil v. 11.05.2011 - Az.: 3-08 O 140/10
- Leitsatz:
1. Wirbt ein Unternehmer mit dem Angebot "Blitzversand", so ist dies unzulässig und stellt einen rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Ware nach Zahlungseingang nicht unmittelbar versandt wird.
2. Wird ein bei Amazon gelistetes Produkt von einem Anbieter derart verändert, dass dieser nachträglich einen geschützten Markennamen hinzufügt, so kann dies rechtswidrig sein, weil hierdurch eine Vielzahl von Anbietern desselben Angebots der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sind. Dies stellt eine unzulässige Mitbewerberbehinderung dar.

