Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.04.2002 - Az.: 3 U 190/00
- Leitsatz:
1.
Die Prozeßführungsbefugnis eines regional tätigen Fachverbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn der Regionalmarkt, auf dem seine Mitglieder tätig sind, Teilmarkt des Marktes ist, auf dem das angegriffene werbende Unternehmen bundesweit tätig ist, und wenn der Wettbewerbsverstoß auch auf dem Gebiet des Teilmarktes begangen wird bzw. sich auf diesen auswirkt.
2.
Die Internet-Auktion von gebrauchten Kraftfahrzeugen in Form einer umgekehrten Versteigerung verstößt gegen § 1 UWG, weil sie die Spiellust der Verbraucher in sachfremder und damit unlauterer Weise ausnutzt. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 25.04.2005 - Az.: 5 U 117/04
- Leitsatz:
1.
Ein Internet-Provider und Denic-Mitglied, der schon vor dem 1.3.2004 Registrierungsanträge für Umlaut-Domains bei der Denic entgegennahm, war verpflichtet, alle Anträge am 1.3.2004 an die Denic weiterzuleiten und dabei keinen von mehreren Antragstellern für dieselbe Domain zu bevorzugen. Weiterreichende Verpflichtungen hätten einer besonderen Vereinbarung bedurft.
2.
Ein Kennzeicheninhaber, der durch die Versendung von "Warnschreiben" an die Mitglieder der Denic und die Denic selbst verhindern will, dass eine bestimmte Domain für jemanden anders registriert wird, kann hierdurch Prüfungspflichten allenfalls für offensichtliche Kennzeichenverletzungen begründen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.08.2005 - Az.: 5 U 193/04
- Leitsatz:
Wirbt ein Internetprovider im Zusammenhang mit dem Angebot bestimmter DSL-Tarife mit der Auszeichnung "Produkt des Jahres", die aufgrund der Leserumfrage einer Computer-Fachzeitschrift vergeben worden ist, kann eine solche Werbung irreführend sein, wenn die Auszeichnung nicht für bestimmte Produkte des Providers vergeben worden ist, sondern in der Kategorie "Bester Internet-Provider"
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.09.2003 - Az.: 5 U 178/02
- Leitsatz:
Die Benutzung der Internetdomain "holzmann-bauberatung.de" für eine Einzelfirma, die einen Geschäftsbetrieb für Bauberatung, Bauplanung und den Handel mit Baubedarf unterhält, verletzt die Kennzeichenrechte der in Insolvenz befindlichen Philipp Holzmann AG aus § 15 MarkenG. Die Berechtigung zur Benutzung dieser domain für einen solchen Geschäftsbetrieb folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Firmeninhaber mit bürgerlichem Namen Holzmann heißt ( Abgrenzung zu BGH WRP 2002, 691 "vossius.de" )
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 25.10.2001 - Az.: 3 U 8/01
- Leitsatz:
Die Angabe "Europas unbegrenzter Karrieremarkt aus dem Internet" für eine Zeitschrift betreffend Stellenanzeigen ist irreführend. Man erwartet eine erhebliche Anzahl auch von Stellenanzeigen von europäischen Unternehmen außerhalb Deutschlands. Die Werbeangabe erschöpft sich nicht in der Anspielung auf das "grenzenlose Internet", denn sie bezieht sich gerade auf das Leistungsangebot der Zeitung. Dem steht nicht entgegen, dass der Titel der beworbenen Zeitschrift einer Internet-Domain nachgebildet ist (hier: "jobpilot. de").
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 25.11.2004 - Az.: 3 U 33/03
- Leitsatz:
1.
Wird unter einer von Haus aus kennzeichnungskräftigen Internet-Domain (hier: "www.abebooks.com") ein Internetmarktplatz in Form einer gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufs und Verkaufs antiquarischer Bücher im Internet betrieben, so ist die Geschäftsaufnahme auch für das Inland prioritätsbegründend, obwohl die Betreiberfirma in Kanada domiziliert und nur englischsprachige Seiten benutzt. Der erforderliche deutliche Inlandsbezug ergibt sich aus dem Geschäftsgegenstand eines typischen Internetmarktplatzes speziell für antiquarische Bücher, der von Haus aus nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt ist und auch keine dem internationalen Angebot entgegenstehende Länderkennung enthält.
2.
Für den Beginn der Inlandsbenutzungsaufnahme ist nicht nur auf die inländische Beteiligung gewerblicher Antiquariate als zahlende Mitglieder, sondern auch auf Besucherkontakte auf den Internetseiten abzustellen, die vom Inland aus bei dem Internetunternehmen nach antiquarischen Büchern suchen. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2004 - Az.: 3 U 82/02
- Leitsatz:
1.
Stellt sich eine Anwaltskanzlei im Internet als Spezialist für den Aktionärsschutz, insbesondere für Aktionäre eines bestimmten Unternehmens dar, handelt es sich um berufsbezogene Werbung im Sinne des § 43 b BRAO. Das Gebot der sachlichen Werbung wird weder durch die dabei geäußerte engagiert-informative Unternehmenskritik wegen des Kursverlustes der Aktien missachtet, noch im Hinblick auf die Vorbereitung eines Sammelverfahrens, zu dem ein sog. Erfassungsformular heruntergeladen werden kann.
2.
Allein die direkte Thematisierung einer möglichen Sammelklage von Aktionären eines bestimmten Unternehmens im Internet ist noch keine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 36/07
- Leitsatz:
1.
Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein.
2.
Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben.
3.
Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.09.2007 - Az.: 5 U 165/06
- Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich "fremde Informationen" jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter "eigener Informationen" i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich.
2.
Eine derartige "Aneignung" findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als "erweitertes Angebot" Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet.
3.
Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung. - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2003 - Az.: 3 U 7/01
- Leitsatz:
1.
Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server-Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain "www.nimm2.com") ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001,1305 - ambiente.de).
2.
Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server-Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billing-contact" wahrnimmt.
3.
Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so kommt ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.
Zusammenfassung:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg stellt hier fest, dass die Vergabe einer Domain durch einen Internet-service-provider keine Markenrechtsverletzung gegenüber dem Unternehmen darstellt, dass die, in der Domain enthaltene Marke geschützt hat. Darin liege noch keine Benutzung der Marke i.S.v. § 14 Markengesetz (MarkenG). Das gelte auch für offenkundige Rechtsverletzungen, denn im Massengeschäft der Domainregistrierungen könne dem Provider eine Prüfungspflicht nihct auferlegt werden, diese obliege vielmehr dem "Auftraggeber".

