Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 15 U 43/08
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 199/10
- Leitsatz:
Die Deutsche Post haftet nicht als Mitstörer, wenn sie Kunden ein Postfach zur Verfügung stellt und dieses für die Gewinnmitteilungen für rechtswidrige Kaffeefahrten und damit für potentielle Wettbewerbsverstöße genutzt wird.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.07.2011 - Az.: 29 W (pat) 541/10
- Leitsatz:
Der Bezeichnung "Tv.de" ist nicht pauschal die Markenfähigkeit abzusprechen. Wird die Anmeldung der Bezeichnung "Tv.de" für eine Vielzahl von Bereichen als Marke begehrt, so ist das Gericht daher verpflichtet, jeden einzelnen Bereich zu überprüfen.
- Landgericht Berlin, Beschluss v. 08.10.2010 - Az.: 16 O 458/10
- Leitsatz:
Eine Rechteeinrämung auf Basis der Creative Commons-Lizenz erfolgt nur dann, wenn der Nutzer sich an die vorgegebenen Bedingungen (z.B. die Nennung des Urhebers, Beifügung des Lizenztextes) hält. Andernfalls liegt eine unberechtigte Nutzung und somit ein Urheberrechtsverletzung vor.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 4 U 196/07
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 29.06.2011 - Az.: 24 U 2/10
- Leitsatz:
Ein Synchronsprecher, der dem Hauptdarsteller seine Stimme leiht, hat keinen Anspruch auf Nachvergütung, wenn sein tatsächlicher Beitrag zum Film eine untergeordnete Rolle spielt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Film zum größten Teil aus technischen Effekten besteht, eine Vielzahl von Nebendarstellern mitwirken und der Hauptdarsteller nur selten in Erscheinung tritt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 30.12.2010 - Az.: 327 O 255/10
- Leitsatz:
Sind die Schaufenster und Scheiben eines Sportstudios mit Milchglasfolie verklebt, so dass ein Außenstehender nicht hineinsehen kann, wird die Dienstleistung nicht in deutlich sichtbarer Form "zur Schau gestellt". Das Sportstudio ist dann auch nicht verpflichtet, eine Preisliste ins "Schaufenster" zu stellen, bzw. ins Fenster zu hängen.

