Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.03.2002 - Az.: 3 U 299/01
Leitsatz:

Die Bezeichnungen "Upsolut Sports" und "Absolute Sports" sind verwechselbar.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 21.06.2007 - Az.: 3 U 302/06
Leitsatz:

 
1.
Verwendet ein Internetauktionshaus eine Marke (hier: JETTE, eingetragen u. a. für Schmuck) unautorisiert und ohne eben diese Markenprodukte anzubieten so z. B. mit dem Hinweis: "JETTE (0)", so ist dieses Nicht-Angebot ein unbefugter markenmäßiger Gebrauch.
 
2.
Ein schützenswertes Interesse an einem solchen Hinweis besteht mangels sachlicher Verbindung zum konkreten Angebot nicht ( § 23 MarkenG).

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.12.2004 - Az.: 5 U 17/04
Leitsatz:

 
1.
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren.
 
2.
Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten ( 1.Fall des § 1 Abs.1 Nr.1 PAngV ) sondern auch beim Werben mit Preisen ( 2.Fall des § 1 Abs.1 S.1 PAngV ) anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 3 U 173/04
Leitsatz:

Bei dem Transparenzgebot im Verbraucherinteresse im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG geht es um die Unterrichtung darüber, unter welchen Umständen der Adressat einer Verkaufsförderungsmaßnahme diese wahrnehmen kann. Die Vorschrift betrifft damit auch die Art und Weise der Informationsvermittlung, in der Werbung dürfen Informationen nicht versteckt oder missverständlich ausgedrückt werden (vgl. dazu auch § 1 Abs. 6 PAngV sowie die Grundsätze zur Blickfangwerbung gemäß § 5 UWG).
Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn in einem Prospekt für den Abschluss eines DSL-Internetzugangsvertrages auf der Titelseite die Angabe "Schnurlos-Tastatur für 0.- EUR" mit einem derselben Seite angebrachten Sternchenvermerk zwar nicht erläutert wird, dort aber auf die Seite des Prospekts verwiesen wird, auf der die angekündigten "Vorteilspakete" zum Vertragsabschluss im einzelnen dargestellt sind und die Angabe auf der Titelseite zu einer erkennbar nur auszugsweise dargestellten Vorankündigung der im Innenteil des Prospekts erläuterten Vorteilspakete gehört.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 62/04
Leitsatz:

 
1.
Die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form von digitalisierten Zeitungen bzw. Zeitschriften im Internet stellte sich spätestens im Jahr 1993 nicht mehr als eine "noch nicht bekannte Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Im Jahr 1986 besaß diese Nutzungsart hingegen noch keine wirtschaftliche Bedeutung und war deshalb noch unbekannt im Sinne dieser Vorschrift.
 
2.
Wird eine im Jahr 1986 zwischen dem Urheber und dem Verwertungsberechtigten getroffene Nutzungsvereinbarung durch Nachtragsvereinbarungen (aus den Jahren 1998 und 2000) modifiziert, so bleibt für die Bekanntheit einer Nutzungsart weiterhin der Zeitpunkt der ursprünglichen Vereinbarung ausschlaggebend, wenn nicht der materielle Umfang der Werknutzung ebenfalls Gegenstand der Nachtragsvereinbarungen war.
 
3.
Im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung kommt es bei unveränderter Vertragslage für die Bekanntheit der Nutzungsart demgemäß auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Urheber dem Verwertungsberechtigten das konkrete Werk zur Nutzung überlassen hat.
 
4.
Das Zustimmungserfordernis des Urhebers zu einer bei Vertragsschluss nicht bekannten Nutzungsart besteht unabhängig davon, ob die konkrete Werknutzung (z.B. Abruf im Internet) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2005 - Az.: 5 U 72/04
Leitsatz:

 
1.
Bei Bildschirmangeboten, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtet sind, ist die Aufklärung, dass im Preis auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, im räumlichen Bezug zu dem einzelnen Warenangebot und dem jeweiligen Einzelpreis anzugeben. Ein allgemeiner, für alle Angebote (auf einer Bildschirmseite) geltender Hinweis erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
 
2.
Verpackungskosten sind in die gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu bildenden Endpreis nicht einzubeziehen, sondern gesondert auszuweisen.
 
3.
Sind für miteinander verlinkte Internetseiten unterschiedliche Unternehmen rechtlich verantwortlich, so ist dasjenige Unternehmen, auf dessen Internet-Angebot mittels Link verzweigt wird, ohne das Hinzutreten besonderer Umstände für die Inhalte auf der übergeordneten Internet-Seite selbst dann nicht wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn beide Unternehmen konzernverbunden sind und die Verlinkung auch im Interesse des Betreibers der untergeordneten Seite erfolgt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.04.2003 - Az.: 5 U 168/02
Leitsatz:

 
1.
Ein Internet-Handelsunternehmen, das sich auf seiner Homepage nicht im Zusammenhang mit seinem Warenangebot, sondern unter der Rubrik "Jobangebote" einer Spitzenstellung berühmt ( "führender Anbieter von home-electronics" ), handelt ebenfalls zu Zwecken des Wettbewerbs.
 
2.
Eine unrichtige Spitzenstellungsberühmung im Zusammenhang mit Stellenanzeigen im Internet ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2004 - Az.: 3 U 201/03
Leitsatz:

 
1.
Auch bei Angeboten im Internet sind für die Anwendung der PAngV-Ausnahmeregelung bei Angebot und Werbung, die nur an gewerbliche Unternehmen gerichtet sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV), die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. So richtet sich das Internet-Angebot eines "deutschen Eintragungsservices für Gewerbetreibende" mit "professionellem Eintrag in Suchmaschinen für Unternehmen" nur an gewerbliche Unternehmen und nicht an private Letztverbraucher. Hierfür sind bei einer Website mit Unterseiten auf das Angebot und dessen Darstellung insgesamt auf der Website abzustellen und nicht einzelne Elemente auf einer Unterseite herauszugreifen.
 
2.
Bei einer Website mit Unterseiten müssen Betreiberhinweise im Sinne des § 6 TDG nicht auf jeder Unterseite wiederholt werden, sie sind "unmittelbar erreichbar", wenn sie auf der Hauptseite stehen, auf die man mit einem "Klick" gelangt oder zurückkehren kann.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.07.2003 - Az.: 3 U 154/01
Leitsatz:

Wer bei DENIC für sich einen Gattungsbegriff als Internetanschrift hat registrieren lassen, ist nicht gehalten, darauf zu Gunsten eines anderen mit einem größeren Interesse daran zu verzichten, wenn er beim Erwerb nicht in unlauterer Absicht gehandelt hat.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 24.08.2006 - Az.: 3 U 103/06
Leitsatz:

Wird beim Internetversandhandel der Verbraucher über sein Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1, § 355 BGB) erst nach Vertragsschluss informiert, weil die betreffende AGB-Bestimmung zuvor nur zum Download bereit gehalten, aber nicht verkörpert übermittelt wird (§ 126 b BGB), und fehlt in der Widerrufsbelehrung die dann maßgebliche Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB), so verstößt das gegen § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, weil es an der rechtzeitigen, vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfolgenden Belehrung fehlt.