Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 01.06.2011 - Az.: 6 U 220/10
Leitsatz:

Ein Franchise-Lieferdienst, der Speisen, Getränke und fertige Desserts anbietet, kann zur Angabe der Grundpreise verpflichtet werden. Dies gilt immer dann, wenn fertig abgepackte Speisen geliefert werden und damit der Zubereitung der Produkte selbst keine eigene Dienstleistung zukommt.

Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 11.02.2011 - Az.: 2a O 371/10
Leitsatz:

Der Abgemahnte bietet Anlass zur Klageerhebung wegen der Freigabe einer Domain auch dann, wenn der vorangegangenen Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassung beigefügt war. Denn bei der Aufforderung zur Freigabe einer Domain geht es vorrangig um eine Leistung und nicht um ein Unterlassen.

Landgericht Mannheim, Urteil v. 30.11.2001 - Az.: 7 O 296/01
Landgericht Mannheim, Urteil v. 24.08.2001 - Az.: 7 O 189/01
Landgericht Passau, Urteil v. 29.07.2004 - Az.: 1 HK O 93/04
Leitsatz:

Die Werbung für einen Trinkwasserfilter mit den Worten "Stiftung Warentest - Alle Testurteile wurden mit ‚Sehr gut' bewertet" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht.

Landgericht Koeln, Beschluss v. 15.08.2011 - Az.: 205 O 151/11
Leitsatz:

Der urheberrechtswidrige Upload Films in einer P2P-Tauschbörse eines aktuellen und kommerziell erfolgreichen Films erreicht das sogenannte "gewerbliche Ausmaß". Dies gilt auch dann, wenn der Film bereits 11 Monate auf DVD erhältlich ist.

Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 18.08.2011 - Az.: 35a C 148/11
Leitsatz:

Das Online-Portal "Restaurant-Kritik.de", auf dem User ihre Erfahrungsberichte über verschiedene Restaurants einstellen können, ist nicht verpflichtet, einen kritischen und teilweise sehr negativen Beitrag zu löschen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei den Äußerungen um wahre Tatsachenbehauptungen handelt oder die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten ist.

Landgericht Mainz, Urteil v. 09.08.2001 - Az.: 1 O 488/00
Landgericht Leipzig, Beschluss v. 14.12.2001 - Az.: 05 O 8712/01
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 06.07.2011 - Az.: 12 O 256/10
Leitsatz:

Für den urheberrechtswidrigen Upload von 10 Musiktiteln in einer P2P-Musiktauschbörse ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.000,- EUR gerechtfertigt. Der Schadensersatz berechnet sich anhand der Vorgaben des GEMA-Tarifs, der für 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,- EUR vorsieht.