Urteile neu online gestellt
- Landessozialgericht Muenchen, Beschluss v. 16.08.2002 - Az.: L 4 B 193/02 KR ER
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 22.06.2011 - Az.: I ZR 159/10
- Leitsatz:
Die Software der Automobil-Online-Börse "AUTOBINGOOO" verletzt nicht die Datenbankrechte von "autoscout24.de". Der einzelne Nutzer verwendet nur unwesentliche Teile der Datenbank, so dass die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sind. Es ist zudem nicht von einem unlauteren Wettbewerbsverstoß auszugehen.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 14.01.2011 - Az.: 309 S 66/10
- Leitsatz:
Es besteht keine Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag, wenn ein Online-Branchenbuch-Anbieter an seine Kunden Schreiben versendet, die den täuschenden Eindruck vermitteln sollen, es handelt sich bloß um eine kostenlose Korrektur-Aufforderung und nicht um ein 2-Jahres Abonnement.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 04.10.2001 - Az.: 3 U 29/00
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 26 W (pat) 116/10
- Leitsatz:
Der Begriff "FICKEN" als Marke für die Bereiche Bekleidung, Bier und alkoholische Getränke eintragbar. Der Umstand, dass der Begriff nicht den Anforderungen des guten Geschmacks genügt, ist kein Grund, dass "FICKEN" der markenrechtliche Schutz versagt wird.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 03.08.2011 - Az.: 6 W 54/11
- Leitsatz:
Der Werbeslogan "Schönheit von innen", der seit mehr als 20 Jahren für Beauty- und Pflege-Dragees verwendet wird, weist eine wettbewerbsrechtliche Eigenart auf und ist vor Nachahmungen geschützt.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 31.08.2011 - Az.: 28 O 362/10
- Leitsatz:
Ein Internet-Access-Provider, der seinen Kunden den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nicht als Störer für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Er ist lediglich technischer Dienstleister, dem eine Vielzahl von Sicherheitsmaßnahmen in Form von Datenfiltern nicht zumutbar ist.
- Bundesfinanzhof , Urteil v. 21.06.2006 - Az.: XI R 50/05
- Leitsatz:
Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 05.10.2006 - Az.: I ZR 229/03
- Leitsatz:
Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 08.08.2006 - Az.: 5 StR 405/05

