Urteile neu online gestellt
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 12.07.2011 - Az.: 7 O 1310/11
- Leitsatz:
Das für den Internet-Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß ist bereits dann erreicht, wenn das urheberrechtlich geschützte Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download über eine P2P-Tauschbörse ins Internet gestellt wird.
- Landgericht Muenchen, Beschluss v. 30.08.2011 - Az.: 9 O 13876/11
- Leitsatz:
1. Die Untersagung einer rechtswidrigen Pressebericht-Erstattung kann bereits vor Veröffentlichung im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochen werden.
2. Die Presse darf eine Person nur namentlich nennen, wenn es für die Berichterstattung zwingend erforderlich ist und ein berechtigtes öffentliches Interesse daran besteht. Eine Nennung ist dann rechtswidrig, wenn sie den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und der Artikel auch durch eine Abkürzung des Namens möglich ist.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 29.03.2011 - Az.: 33 O 1569/10
- Leitsatz:
Die Nutzung einer Domain, die namensgleich mit einem dritten Unternehmen ist, kann aufgrund der Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten rechtswidrig sein. Zudem besteht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung.
- Landgericht Erfurt, Urteil v. 31.01.2002 - Az.: 3 O 2554/01
- Landgericht Kleve, Urteil v. 22.11.2002 - Az.: 5 S 90/02
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: I-4 U 35/11
- Leitsatz:
Der Ausspruch einer einzigen Abmahnung stellt noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Weinhändler selbst unverhältnismäßig teure Weine anbietet und den Wettbewerber wegen einer unzureichenden Widerrufsbelehrung abmahnt.
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 19.07.2011 - Az.: 16 O 287/10
- Leitsatz:
Wird eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen, ist diese nicht rechtsmissbräuchlich, wenn tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht moniert und im Wege der Klage weiter verfolgt werden.
- Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 07.06.2011 - Az.: 36a C 71/11
- Leitsatz:
Der Upload eines einzigen Musikstücks in eine P2P-Tauschbörse überschreitet das sogenannte "gewerbliche Ausmaß", so dass eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommt. Der Streitwert von 6.000,- ist für einen derartigen Fall angemessen und ausreichend.
- Landgericht Muenchen, Urteil v. 01.03.2002 - Az.: 21 O 9997/01
- Landgericht Potsdam, Urteil v. 16.01.2002 - Az.: 2 O 566/01

