Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 19.01.2005 - Az.: 3 U 171/04
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.07.2006 - Az.: 5 U 156/05
Leitsatz:

 
1.
Bei dem Angebot von "Dienstleistungs-Paketen" mit einem vorgegebenen Leistungsumfang zu einem Festpreis stellt es sich als wettbewerbsrechtlich irreführend dar, wenn der Anbieter diejenigen Preisbestandteile, die sich bei der Überschreitung des vom Festpreis umfassten Leistungsangebots (hier: monatliches Transfervolumen für Internet-Seitenabrufe) ergeben, für den Verbraucher überraschend und unerwartet in seinem Internet-Angebot erst auf "tiefer" verzweigten Seiten offenbart, bei denen nach Position und Bezeichnung mit derartigen Angaben nicht (mehr) zu rechnen ist.
 
2.
Diese Grundsätze gelten jedenfalls in den Fällen, in denen die Leistungsinanspruchnahme für den Verbraucher im Rahmen üblicher Nutzungen (hier: Intenet-Seitenabrufe durch Dritte) unbemerkt und letztlich nicht steuerbar den von dem Festpreis umfassten Leistungsbereich verlässt und in den gesondert zu vergütenden Leistungsbereich übergeht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06
Leitsatz:

 
1.
Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Texte von Suchergebnissen.
 
2.
Lässt der Text eines Suchergebnisses mehrere Deutungen zu, die nicht insgesamt rechtsverletzend sind, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2003 - Az.: 3 U 190/02
Leitsatz:

Der Slogan "e-S.günstixt" eines Autovermieters ist trotz des dem Verkehr erkennbaren Sprachwitzes keine nichts sagende, bloß reklamehafte Übertreibung, sondern eine auf die allgemeine Preisgünstigkeit des Angebots bezogene, irreführende Alleinstellungsberühmung.
Der durch den verwendeten Superlativ hergestellte inhaltliche Bezug auf den Preis ergibt sich unmittelbar aus der Wortbedeutung "günstixt" (anders als bei der Werbung mit "Das Beste jeden Morgen" für ein Frühstücksprodukt: BGH GRUR 2002, 184 [BGH 03.05.2001 - I ZR 318/98] - Das Beste jeden Morgen).

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Leitsatz:

Zur Störerhaftung des admin-c für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des die Domain haltenden Betreibers einer Website.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - Az.: 7 UF 50/06
Leitsatz:

Zur Störerhaftung des Betreibers eines Internetforums für im Forum eingestellte Beiträge mit rechtsverletzendem Inhalt.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 23.04.2004 - Az.: 3 U 65/04
Leitsatz:

 
1.
Ist die Internet-Domain aus einer fremden Marke bzw. Firmenkurzbezeichnung und einer kritisch-beschreibenden Angabe gebildet (hier: awd-aussteiger.us), so liegt in deren Verwendung eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Auch wenn für ein unternehmenskritisches Forum eine so gebildete Domain hinzunehmen ist, besteht jedenfalls für mehrere Domains dieser Art kein schutzwürdiges Interesse (Fortführung von OLG Hamburg, 3. Zivilsenat, Urt. v. 18. Dezember 2003, 3 U 117/03).
 
2.
Bei einem gegen die Verwendung einer Internet-Domain gerichteten Unterlassungsanspruch kommt ein "Schlechthin-Verbot" grundsätzlich nicht in Betracht, es ist maßgeblich auch auf den Inhalt der so adressierten Website abzustellen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.10.2003 - Az.: 5 U 167/02
Leitsatz:

 
1.
Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke "Salatfix" für Essig, verzehrfertig zubereitete Salatsoßen und Gewürze in flüssiger Form gebunden. Eine Aussetzung des Verletzungverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da der gegen diese Marke gerichtete Löschungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
 
2.
Die Inhaberin der im Jahre 1997 eingetragenen Marke "Salatfix" kann die Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens von einer Verwenderin verlangen, die bereits seit 1969 Salatsoßen unter dem Namen "Salatfix" vertreibt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht verwirkt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.11.2006 - Az.: 5 W 168/06
Leitsatz:

 
1.
Eine gegenwärtig nicht (mehr) mit einer Homepage verknüpfte Rechtsverletzung durch das Vorhalten einer im Außenverhältnis nicht genutzten urheberrechtswidrigen Bilddatei, auf die der Verletzte stößt, indem er im Internet auch "tiefer liegende Seiten" auf Web-Servern und deren Unterverzeichnissen systematisch nach Rechtsverletzungen "durchkämmt", rechtfertigt im Regelfall keine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO.
 
2.
Es fehlt in diesem Fall an einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung, zu deren Behebung die Rechte des Verletzten ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, wenn die rechtsverletzenden Verletzungsstücke unbeteiligten Dritten nicht zugänglich sind.