Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.02.2011 - Az.: 27 W (pat) 19/10
- Leitsatz:
Der Begriff "Handyführerschein" ist als Marke für die Bereiche Mobilfunk und Computer nicht eintragungsfähig. Die Bezeichnung ist rein beschreibend und wird von jedem durchschnittlichen Verbraucher als Hinweis auf Wissen und Fertigkeiten im Hinblick auf den Mobilfunkbereich verstanden.
- Amtsgericht Berlin, Urteil v. 07.02.2002 - Az.: 8 C 538/01
- Amtsgericht Butzbach, Urteil v. 24.05.2002 - Az.: 51 C 25/02 (71)
- Amtsgericht Schwaebisch_Gmuend, Urteil v. 23.07.2002 - Az.: 8 C 130/01
- Arbeitsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 02.01.2002 - Az.: 2 Ca 5340/01
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 11.05.2011 - Az.: 26 W (pat) 524/10
- Leitsatz:
Die Aussage "Zeit für den Augenblick" ist als Marke für den Bereich Lebensmittel und Getränke nicht eintragbar. Gerade dem Anfang der Wortfolge "Zeit für…" fehlt es an Originalität und Individualität. Es fehlt insofern auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 19.05.2011 - Az.: I ZR 215/08
- Leitsatz:
Ein Mitbewerber darf grundsätzlich "Testkäufe" bei seinen Mitbewerbern durchführen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn diese nicht zu unlauteren Zwecken eingesetzt werden und nur dazu dienen sollen, den Mitbewerber mit Wettbewerbsprozessen zu überziehen.
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.05.2011 - Az.: 20 U 121/10
- Leitsatz:
Eine redaktionell gestaltete Werbeanzeige ist dann rechtswidrig, wenn sie nicht deutlich und unmissverständlich als "Anzeige" deklariert ist. Nur so kann eine irreführende Täuschung vermieden werden. Zudem ist dadurch erkennbar, dass der Einsatz redaktioneller Inhalte durch ein Unternehmen nur zu Zwecken der Verkaufsförderung dient.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 27.11.2002 - Az.: LBG-Ä 8/02
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 11.04.2002 - Az.: I ZR 317/99
- Leitsatz:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

