Urteile neu online gestellt
- Landesarbeitsgericht Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 26.09.1997 - Az.: 5 TaBV 1/97
- Leitsatz:
Auch im Bereich des § 40 Abs. 2 BetrVG gilt der Grundsatz, daß der Betriebsrat seine Geschäfte eigenständig und in eigener Verantwortung zu führen hat. Der Betriebsrat hat daher die Frage, ob zur Information der Belegschaft die Nutzung eines im Betrieb vorhandenen "eMail-Systems" erforderlich ist, grundsätzlich unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen selbst zu beurteilen.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 25.03.1997 - Az.: 5 U 659/97
- Leitsatz:
1. Für kennzeichenrechtliche Streitigkeiten bei Domains ist das Gericht des Ortes zustädig, an dem die Webseite bestimmungsgemäß abrufbar ist.
2. Eine fremde Marke als Domain zu registrieren ist eine Kennzeichenverletzung. - Landgericht Trier, Urteil v. 19.09.1996 - Az.: 7 HO 113/96
- Leitsatz:
Ein Zahnarzt, der auf seiner Homepage für seine Praxis wirbt und einzelne Leistungen darstellt, verstößt nicht grundsätzlich gegen das berufsrechtliche Werbeverbot. Es ist jedoch ein Berufsverstoß und wettbewerbswidrig, wenn ein Gästebuch betrieben oder ein Gewinnspiel veranstaltet wird.
- Bundesfinanzhof , Beschluss v. 26.07.2011 - Az.: VII R 30/10
- Leitsatz:
Die Einreichung einer finanzgerichtlichen Klage per E-Mail ohne elektronische Signatur ist unwirksam.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.07.2011 - Az.: 6 U 59/11
- Leitsatz:
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass in einer Werbung mit Testergebnissen die Schriftgröße von 6 Pt verwendet wird. Eine kleinere Schriftgröße kann ausnahmsweise dann genutzt werden, wenn die Werbung in ihrer Gesamtheit aufgrund der Gestaltung und Deutlichkeit des Schriftbildes für jeden durchschnittlichen Leser ohne größere Anstrengung oder Konzentration erkennbar ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2011 - Az.: 6 W 55/11
- Leitsatz:
Es handelt sich um eine unwirksame AGB-Klausel im Bereich Lieferfristen, wenn der Zusatz "in der Regel" enthalten ist. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise.
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 13.02.1997 - Az.: 6 U 1500/96
- Leitsatz:
Ein Zahnarzt, der auf seiner Homepage für seine Praxis wirbt und einzelne Leistungen darstellt, verstößt gegen das berufsrechtliche Werbeverbot und verhält sich wettbewerbswidrig.
- Oberlandesgericht Muenchen_1, Urteil v. 16.09.1999 - Az.: 6 U 6228/98
- Leitsatz:
1. Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
2. Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs - etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche - zu verwenden.
3. Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer der Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren. - Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 19.06.2007 - Az.: 16 U 2/07
- Landgericht Darmstadt, Urteil v. 11.07.2011 - Az.: 22 O 227/11
- Leitsatz:
Ein Elektrofachmarkt ist verpflichtet, die Bedingungen einer Werbe-Rabatt-Aktion deutlich darzustellen. Der Kunde muss bereits beim Lesen der Reklame - und nicht erst bei Betreten des Geschäfts - über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme informiert werden.

