Urteile neu online gestellt

Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.01.2011 - Az.: 327 O 779/10
Leitsatz:

Die AGB-Klausel eines Online-Lebensmittelhändlers „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist zulässig und stellt keine rechtswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts dar. Der Kunde wird in der Formulierung keine Verpflichtung sehen, sondern lediglich eine unverbindliche Bitte.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.04.2007 - Az.: I ZR 35/04
Leitsatz:

1. Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).
2. Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.
3. Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 30.05.2000 - Az.: 20 U 91/00
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 108/09
Leitsatz:

Die Bezeichnung „TÜV“ ist ein offenkundig bekanntes Kennzeichen. Die Begriffe „Privater TÜV“, „TÜV Dienstleistungen“ und „Erster Privater TÜV“ verletzen die Marke „TÜV“.

Landgericht Braunschweig, Urteil v. 05.10.2011 - Az.: 9 O 1956/11
Leitsatz:

Das Setzen eines Hyperlinks durch das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" auf das Online-Portal "indymedia", auf dem eine private E-Mail mit Kontaktdaten veröffentlicht ist, ist rechtmäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstveröffentlichung der E-Mail unzulässig ist, ist die weitere Hyperlinksetzung zulässig. Der Link-Setzer macht sich die Inhalte nicht zu Eigen.

Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 28.11.2000 - Az.: 20 U 28/00
Leitsatz:

1. "T. Box" ist eine hinreichend unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für einen Einzelhandel mit Tee.
2. Mangels Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen der Marke "T-Box" für Geräte und Dienstleistungen der Telekommunikation und den Internet-Domain-Namen "t-Boxale" und "t-box. com" eines Einzelhandels mit Tee keine Verwechslungsgefahr.
3. Die bisher nicht benutzte Marke "T-Box" der Deutschen Telekom AG ist nicht deshalb bekannt, weil auf sie eine Bekanntheit ihrer ähnlich gebildeten "T"-Marken oder ihres Konzernzeichens "T" ausstrahlen würde.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2008 - Az.: III ZR 190/07
Leitsatz:

1. Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
2. Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel-verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Landgericht Koeln, Urteil v. 10.08.2011 - Az.: 28 O 117/11
Leitsatz:

Die fiktive literarische Figur Pippi Langstrumpf genießt urheberrechtlichen Schutz. Die Bewerbung eines Pippi Langstrumpf-Karnevalskostüms löst eine Lizenzgebühr von 50.000,- EUR aus.

Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11
Leitsatz:

Bei der Berechnung des Schadensersatzes für P2P-Urheberrechtsverletzungen können die Beteiligten und das Gericht die GEMA-Tarife zur Orientierung heranziehen. Macht ein Tonträgerhersteller geltend, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist, muss er dies im Einzelnen nachvollziehbar vortragen.

Landgericht Stuttgart, Urteil v. 27.09.2011 - Az.: 17 O 671/10
Leitsatz:

Auf einer Online-Plattform, welche von einer Hochschule für die Studierenden betrieben wird, dürfen 10% eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur Verfügung stellen. Dies reicht aus, um den im Urheberrecht geforderten Zweck der Zugänglichmachung von Werkteilen zur Veranschaulichung im Unterricht zu erfüllen.