Urteile neu online gestellt
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 07.10.2011 - Az.: 25 W (pat) 509/10
- Leitsatz:
Zwischen den Marken "K.FeeFee" und "K-fee" für die Bereiche Kaffee und Tee besteht keine Verwechslungsgefahr.
- Landgericht Koeln, Urteil v. 29.09.2011 - Az.: 81 O 91/11
- Leitsatz:
Ein Online-Dienstleister, der u.a. für seine Waren und Dienstleistungen das Bezahlsystem PayPal anbietet und die entstehenden Gebühren anteilig an Lieferanten weitergibt, ist verpflichtet, über die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verfügen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 20.09.2011 - Az.: 33 W (pat) 100/10
- Leitsatz:
Die Bezeichnung "Berufsunfähigkeit Vorsorge" ist als Marke für die Bereiche Versicherungs- und Finanzwesen nicht eintragbar. Es handelt sich um zwei sprachübliche Begriffe, die in ihrer Gesamtheit nicht über die ausreichende Unterscheidungskraft verfügen.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 26.04.2007 - Az.: I ZR 190/04
- Leitsatz:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? - Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 09.08.2011 - Az.: 1 L 411/11
- Leitsatz:
Die Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit im Wege einer Pressemitteilung darüber informieren, dass bei einer bestimmten Rufnummer die vorgeschriebene Preisansage unterblieben ist und dass die Ansage eine unzulässige Länge hatte.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 6 U 152/10
- Leitsatz:
Einem Regalsystem kann aufgrund seiner besonderen Form und langjähriger Nutzung wettbewerbliche Eigenart zukommen. Die Nachahmung stellt eine unlautere betriebliche Herkunftstäuschung dar. Die Herkunftsverwechslung entfällt nicht schon grundsätzlich dann, wenn der Dritt-Hersteller sein eigenes Kennzeichen auf das Regal hinzufügt.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 22.06.2011 - Az.: 6 U 46/11
- Leitsatz:
Es liegt keine unlautere und damit wettbewerbswidrige Nachahmung vor, wenn eine Täuschung über die betriebliche Herkunft fehlt. Ein solch rechtmäßiger Fall bei dem als Geschmacksmuster geschützten Kosmetiktiegel "Ice Cube", der von dem durchschnittlichen Verbraucher keinem bestimmten Kosmetikanbieter zugeordnet wird.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04
- Leitsatz:
1. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.
2. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus). - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.08.2011 - Az.: V ZB 47/11
- Leitsatz:
Die Presse hat ein Recht darauf, im Rahmen einer journalistischen Recherche Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Politiker für den Erwerb eines Grundstücks von einem bekannten Unternehmer massive finanzielle Vorteile gewährt bekommen hat. In derartigen Fällen hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Umstände.
- Amtsgericht Giessen, Urteil v. 26.05.2011 - Az.: 47 C 12/11
- Leitsatz:
Die Kostenpflicht ausschließlich für Männer, welche die Angebote eines Online-Single-Portals in Anspruch nehmen, ist gerechtfertigt. Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichstellungsgrundsatz ist darin nicht zu erkennen.

