Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 25.08.2011 - Az.: 29 U 1455/11
- Leitsatz:
Es ist von einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszugehen, wenn auf einer Online-Plattform für einen Mietwagen mit den Worten "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" geworben wird. Der angesprochene Verkehrskreis geht bei einem Jahreswagen davon aus, dass nur ein Halter diesen in Besitz hatte und sorgsam damit umgegangen ist. Bei einem Mietwagen wird er dies gerade nicht annehmen.
- Landgericht Kiel, Urteil v. 13.05.2011 - Az.: 14 O 21/11
- Leitsatz:
Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn ein freier KFZ-Sachverständiger auf seiner Homepage mit dem Recht auf "kostenlose" Beauftragung eines KFZ-Gutachters wirbt. Die Werbeaussage führt die User in rechtswidriger Weise in die Irre. Er bietet damit in rechtswidriger Weise Rechtsberatung an, da derartige Dienstleistungen nur Angehörigen rechtsberatender Berufe vorbehalten sind.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.02.2001 - Az.: 312 O 775/00
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 4 U 193/07
- Europaeisches_Gericht , Urteil v. 22.05.2007 - Az.: T 500/04
- Finanzgericht Neustadt, Urteil v. 30.08.2011 - Az.: 3 K 2674/10
- Leitsatz:
Bei Vorliegen von grobem Verschulden wird ein Einkommenssteuerbescheid nachträglich nicht geändert. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerzahler erklärt, dass er über die steuerliche Anrechnung von Kinderbetreuungskosten nicht informiert war und aufgrund von Zeitmangel sich auch nicht weiter informiert hat. Dem Steuerpflichtigen ist der Umstand, dass er die zur Verfügung gestellte Software nicht ordnungsgemäß verwendet, zuzurechnen.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 13.10.2011 - Az.: C-439/09
- Leitsatz:
Eine Kosmetikfirma darf in ihren Vertragsklauseln gegenüber ihren Händlern die Vertriebsform Internet nicht ausschließen. Der Vertriebshändler wird sonst in erheblicher und nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt, die Artikel zu veräußern.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.08.2011 - Az.: 25 W (pat) 505/11
- Leitsatz:
Der Begriff "MAXsecure" ist als Marke für die Bereiche Telekommunikation und Datenverarbeitung nicht eintragbar. Die Bezeichnung ist rein beschreibend, da jeder Verbraucher darunter "maximale Sicherheit" versteht. Ein Herkunftsnachweis ist darin nicht zu sehen.
- Europaeisches_Gericht , Urteil v. 07.02.2007 - Az.: T 317/05
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.11.2007 - Az.: 2 BvR 371/07

