Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 14.10.2011 - Az.: 2 W 92/11
Leitsatz:

1. Die Bemessung des Streitwerts für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche - hier Nutzung eines einzelnen Fotos für eine private eBay-Auktion - muss grundsätzlich die wirtschaftlichen Interessen und den Angriffsfaktor der Rechtsverletzung berücksichtigen. Allerdings müssen generalpräventive Erwägungen außer Acht bleiben.
2. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch in derartigen Fällen liegt bei 300,- EUR. Dieser erhöht sich um weitere 300,- EUR Schadensersatz, welches sich aus 150,- EUR Lizenzschaden zuzüglich 150,- EUR Verletzerzuschlag zusammensetzt. Insgesamt ist von einem Streitwert von 600,- EUR auszugehen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2001 - Az.: 3 U 35/01
Bundesfinanzhof , Urteil v. 19.10.2006 - Az.: III R 6/05
Leitsatz:

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

Amtsgericht Marburg, Urteil v. 09.01.2006 - Az.: 51 Ls 2 Js 6842/04
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 28.10.2011 - Az.: 10 S 33.11
Leitsatz:

Die Presse hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihr zu bestimmten Tatsachenkomplexen Auskunft erteilt wird. Sie hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihr die Namen von noch heute tätigen Richtern und Staatsanwälten genannt werden, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit der Stasi bestehen. Die namentliche Nennung stellt einen gravierenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, der nicht gerechtfertigt ist.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 20/10
Leitsatz:

Der Markeninhaber kann aufgrund seiner Markenrechte einem Mitbewerber nicht untersagen, eine ähnlich lautende Bezeichnung zu führen, wenn ein rein firmenmäßiger Gebrauch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes vorliegt.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 28.09.2011 - Az.: I ZR 48/10
Leitsatz:

Die Übernahme von Bildmotiven, welches eine Firma zur Kennzeichnung und Bewerbung von Produkten verwendet, ist nur dann rechtswidrig, wenn eine unlautere Rufausnutzung vorliegt. Allein die Nennung des Kennzeichens reicht für eine Rufausnutzung nicht aus. Hierfür müssen noch weitere Umstände hinzutreten.

Amtsgericht Koblenz, Urteil v. 21.06.2006 - Az.: 151 C 624/06
Landgericht Muenchen, Urteil v. 10.09.2008 - Az.: 21 S 18909/07
Landgericht Muenchen, Urteil v. 13.07.2011 - Az.: 7 O 13109/11
Leitsatz:

Es ist von einer eigenständigen Nutzungsart auszugehen, wenn ein Fremdsprachenroman eine Kommentierung und eine Vokabelbeilage enthält. Die kommentierte Ausgabe unterscheidet sich vom Vertrieb der ursprünglichen Buchversion, so dass keine Erschöpfung vorliegt. Die Verbreitung der kommentierten Buchfassung bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers.