Urteile neu online gestellt
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 03.07.2006 - Az.: 2 BvR 1458/03
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 24/03
- Leitsatz:
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
Der Werbende kann das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken, in dem er ankündigt, Adressaten in einem bestimmten Land nicht zu beliefern. Um wirksam zu sein, muss ein Disclaimer eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Werbenden auch tatsächlich beachtet werden.
Den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 TDG Diensteanbieter, die in einem anderen Staat der EU geschäftsansässig sind, wenn sie im Inland für ein nicht zugelassenes Arzneimittel werben. Auch die Frage des Vertriebsverbots für nicht zugelassene Arzneimittel in Deutschland richtet sich nach inländischem Recht.
Art. 1 Nr. 1 lit. b der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 136 v. 30.4.2004, S. 34) hat einen neuen europarechtlich einheitlichen Arzneimittelbegriff für Funktionsarzneimittel eingeführt, der aufgrund richtlinienkonformer Auslegung des § 2 AMG im Inland gilt. - Kammergericht Berlin, Beschluss v. 15.07.2011 - Az.: 5 U 193/10
- Leitsatz:
Ein Online-Hotelbewertungsportal ist nicht verpflichtet, die von den Usern eingestellten Beiträge und Kommentare vorab auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Internetportal bietet zwar die Plattform für etwaige Kritiken, verfasst diese aber nicht selbst.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.10.2011 - Az.: 30 W (pat) 557/10
- Leitsatz:
Der Begriff "NETBOOM" ist für die Bereiche Computerprogramme und Software nicht als Marke eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Der durchschnittliche Verbraucher wird darin ohne weiteres "Internetaufschwung" und daher einen beschreibenden Zusammenhang erkennen.
- Landgericht Potsdam, Urteil v. 27.01.2011 - Az.: 2 O 232/10
- Leitsatz:
1. Die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) ist zur Ermittlung einer fiktiven Lizenzgebühr für einen bisher unlizenzierten Gedichttext heranzuziehen.
2. Der Streitwert für die unlizenzierte Textnutzung liegt in der Regel zwischen 16.000,- EUR und 50.000,- EUR und ist von der Dauer der Urheberrechtsverletzung abhängig.
3. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn das strittige Gedicht durch Eingabe der konkreten URL noch abrufbar ist. Der Rechtsverletzer kann sich nicht darauf berufen, dass ein externer Dienstleister mit der vollständigen Löschung beauftragt war. Dessen Verschulden muss sich der Rechtsverletzer zurechnen lassen. - Bundesgerichtshof , Urteil v. 29.11.2006 - Az.: VIII ZR 92/06
- Leitsatz:
a) Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht ( § 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie ( § 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). - Bundesgerichtshof , Urteil v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03
- Leitsatz:
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
- Bundesgerichtshof , Beschluss v. 21.07.2011 - Az.: IX ZR 148/10
- Leitsatz:
Der "OK-Vermerk" auf einem Fax-Sendebericht bestätigt nicht den tatsächlichen Zugang beim Adressaten. Der Vermerk hat insoweit nur bloße Indizwirkung.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 324 O 283/11
- Leitsatz:
Eine Zeitung ist nicht verpflichtet einen wahrheitsgemäßen Bericht in einem Online-Archiv über die zurückliegende Insolvenz eines Unternehmers zu löschen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Breitenwirkung des Berichts sehr gering ist und die Meldung neutral gehalten ist und lediglich wahre Fakten enthält.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.06.2011 - Az.: I-4 U 208/10
- Leitsatz:
Es liegt kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor, wenn eine Urheberin die Verletzung ihrer Rechte wegen der gleichen Angelegenheit gegenüber mehr als 100 Rechtsverletzern ausspricht. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, aus Kostengründen einen Musterbrief zu verwenden und die Angelegenheit weiter selbst zu klären. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Urheberin um eine Nicht-Juristin handelt.

