Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2007 - Az.: 5 U 134/06
Leitsatz:

 
1.
In einem Anwaltsprozess sind Parteischriftsätze nur dann zulässig, wenn deren Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet wird. Dies ist nicht bereits deshalb der Fall, weil ein Rechtsanwalt den von seiner Partei selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ohne Abgabe von Erklärungen überreicht. Von einer inhaltlichen Billigung und Verantwortung kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt kurze Zeit zuvor selbst einen Schriftsatz verfasst hatte, der nicht unterzeichnete Schriftsatz der Partei keine Anhaltspunkte für eine Kenntnisnahme/Billigung durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lässt und der über 130 Seiten umfassende Schriftsatz inhaltlich ein schwer durchschaubares Konglomerat aus materiell-rechtlichen Ausführungen sowie zum Teil offensichtlich formunwirksamer prozessualer Erklärungen enthält.
 
2.
Veränderte Gründe i.S.v. § 927 Abs. 1 ZPO, die die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen können, erfordern bei dem Vorwurf einer urheberrechtswidrigen Bewerbung eines Produkts jedenfalls die Abstandnahme von einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers. Ist auf Grund konkreter Anhaltspunkte weder erkennbar noch zu erwarten, dass der Störer künftig bereit sein könnte, die berechtigten Interessen des Verletzten nunmehr zu respektieren, kommt eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht in betracht.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2007 - Az.: 5 U 152/06
Leitsatz:

 
1.
Die eindeutige Zuordnung im Sinne von § 1 Abs. 6 PAngV erfordert, dass sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Produkten befindet oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlichen Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 12.8.2004 , GRUR-RR 2005, 27 -Internetversandhandel).
 
2.
Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG kann bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV dann vorliegen, wenn die danach erforderlichen Angaben bezüglich der Umsatzsteuer noch vor Abgabe der zum Vertragsabschluss führenden Willenerklärung des Verbrauchers gemacht werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 14.02.2007 - Az.: 5 W 15/07
Leitsatz:

 
1.
Der von einem Internetshop im Rahmen seines Internetnetauftrittes unter dem Abschnitt "Widerrufs- und Rückgaberecht" gegebene Hinweis, dass unfreie Ware bzw. Pakete nicht angenommen werden, versteht der interessierte Verbraucher dahin, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers steht. Dieses widerspricht der Regelung in § 357 Abs. 2 satz 2 BGB, nach der die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.
 
2.
Der in dieser Regelung liegende Wettbewerbsverstoß ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
 
3.
§ 307 BGB stellt jedenfalls in Zusammenhang mit den in AGB geregelten Umständen des Vertragsschlusses eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 3 U 152/05
Leitsatz:

 
1.
Innerhalb der Gesamtbezeichnungen "E-Metro Die Electronic Metropolis" und "E Metro Die Electronic Metropolis" treten gegenüber dem Bestandteil "Metro" jeweils die übrigen Bestandteile nicht zurück. Eine Beziehung zum bekannten METRO-Konzern bzw. zu den dessen METRO-Marken stellt der Verkehr insoweit nicht her, selbst wenn man eine gewisse Überschneidung im Dienstleistungsbereich der Parteien (hier: Telekommunikation) annimmt; es besteht keine Verwechslungsgefahr (§§ 14, 15 MarkenG), auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
 
2.
Entsprechendes gilt für die Domain "emetro.com", die der Verkehr nicht in "e" und "metro" zergliedert. Ein Schlechthin-Verbot ohne Berücksichtigung eines bestimmten Internetauftritts scheidet mangels Verwechslungsgefahr mit den METRO-Kennzeichen (§§ 14, 15 MarkenG) bzw. mangels Zuordnungsverwirrung bezüglich der Firma METRO (§ 12 BGB) aus.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 3 U 222/04
Leitsatz:

 
1.
 

(a)

Die Werbeangabe "GGG DSL-Tarife - 6 Monate kostenlos nutzen" ist in unerläuterter Form irreführend, wenn nur die Grundgebühr für die ersten 6 Monate entfällt und der DSL-Internetzugang nur insoweit kostenlos genutzt werden kann, bis die in der Grundgebühr enthaltenen monatlichen Zeit- oder Volumenkontingente aufgebraucht sind.


 

(b)

Von der gegenteiligen (fehlerhaften und unzutreffenden) Feststellung des Landgerichts zur Verkehrsvorstellung kann das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde auch dann abweichen, wenn die Kammer für Handelssachen mit ehrenamtlich tätigen Handelsrichtern entschieden hat.



 
2.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag geworben und im Zusammenhang damit auf dieser Internetseite für Waren mit Preisangaben geworben, so ist die Preiswerbung irreführend, wenn nicht auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen wird. Der Umstand, dass erst beim Bestellvorgang auf die Versandkosten hingewiesen wird, beseitigt die Irreführung nicht.
 
3.
Die Beschlussverfügung ist ordnungsgemäß vollzogen, wenn sie an die Antragsgegnerin persönlich zugestellt worden ist, weil die Antragstellerin von der Bestellung der Rechtsanwälte zu Prozessbevollmächtigten (so in der Schutzschrift) keine Kenntnis hatte. Wenn das Gericht im Rubrum der Beschlussverfügung die Rechtsanwälte nicht aufführt, muss die Antragstellerin hierzu nicht weiter nachforschen.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 74/04
Leitsatz:

Die Anmeldung von vier Domain-Namen, die die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains enthalten, stellt sich als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Interessenten, die diese Domains im Internet aufsuchen, zugleich auf die eigene Domain des Verletzers umgeleitet werden. Ein derartiges Verhalten kann auch nicht dadurch seine Rechtfertigung erhalten, dass der in den Domain-Namen enthaltene Begriff in gewissem Umfang die Produkte beider Parteien zu beschreiben geeignet ist.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.04.2005 - Az.: 5 U 85/04
Leitsatz:

 
1.
Die Wort-/Bildmarke "Weingarten Eden" wird in ihrem Wortbestandteil nicht allein durch "Eden", sondern durch beide Begriffe geprägt. Hierfür ist u.a. der wortspielerische Anklang an den biblischen "Garten Eden" für die Produkte eines Weinhandelsunternehmens von Bedeutung.
 
2.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung "Weingarten Eden" von den angesprochenen Verkehrskreisen in der sprachlichen Verwendung auf "Eden" verkürzt wird.
 
3.
Unterlassungsansprüche gegen die Nutzung der Bezeichnung "Weingarten Eden" sind jedenfalls dann gem. § 23 Nrn. 1 + 2 MarkenG ausgeschlossen, wenn sich der Geschäftssitz des Verwenders auf dem Gelände eines ehemaligen Weinbaugebiets befindet und zudem in dem Ortsteil "Eden 1" einer Gemeinde liegt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.06.2007 - Az.: 3 U 297/06
Leitsatz:

 
1.
Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.
 
2.
Die Möglichkeiten des Mediums Internet führen nicht dazu, dass bei einem Tarifvergleich ein ausdrücklicher Fußnotenhinweis auf den Vergleichszeitraum (hier: "8.00 Uhr - 8.30 Uhr, Stand: 12.05.2006") vom Verkehr schlicht ignoriert wird, weil es theoretisch im Internet technisch möglich wäre, einen tagesaktuellen Vergleich vorzunehmen. Selbst wenn technisch diese Möglichkeit besteht, ist der im Internet Werbende deswegen nicht gezwungen, den erhöhten technischen und wirtschaftlichen Aufwand zu betreiben und nur mit tagesaktuellen (oder sogar minuten- bzw. sekundenaktuellen) Vergleichen zu werben. Der Werbende ist lediglich gehalten, dem Verkehr einen hinreichend deutlichen Hinweis zu geben, dass nicht tagesaktuell geworben wird, sondern sich ein Vergleich auf eine bestimmte zeitliche Prämisse stützt.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 14.07.2004 - Az.: 5 U 160/03
Leitsatz:

Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden ( sog. "Domain-Parking" ), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 5 U 148/06
Leitsatz:

 
1.
Wird im Internet für einen Internet-Zugangsvertrag mit einer Preisangabe geworben und zugleich für eine ISDN-Karte als frei wählbare Zusatzleistung, für die Versandkosten anfallen, so kann noch innerhalb des bereits eingeleiteten Bestellvorgangs für den Internet-Zugangsvertrag auf die Versandkosten für die ISDN-Karte hingewiesen werden, wenn der Verbraucher erst zu diesem Zeitpunkt im Ablauf der Bestellroutine gefragt wird, ob er die ISDN-Karte als Zusatzleistung bestellen will oder nicht.
 
2.
Der Senat versteht die Entscheidung "Versandkosten" des BGH ( GRUR 2008,84 ) so, dass mit der "Einleitung des Bestellvorgangs", d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs.2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit "Bestellen" oder "Bestellung" o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.