Urteile neu online gestellt
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 15.03.2002 - Az.: 21 U 1914/02
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.09.2011 - Az.: 315 O 410/10
- Leitsatz:
Die Herausgabe eines programmbegleitenden Magazins zur ARD-TV-Sendung "ARD-Buffet" ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen das rundfunkrechtliche Verbot, nicht programmbezogene Druckerzeugnisse anzubieten. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die ARD selbst nicht als Anbieter des Magazins auftritt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 26.10.2011 - Az.: 26 W (pat) 28/11
- Leitsatz:
Der Begriff "MediaBusinessSuite" ist als Marke für die Bereiche Computersoftware, Onlinewerbung und Telekommunikation nicht eintragbar. Es besteht ein enger sachlicher und beschreibender Zusammenhang, so dass dem Begriff jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 31.10.2011 - Az.: 29 W (pat) 542/11
- Leitsatz:
Die Wortfolge "Hugo Sinzheimer Institut" ist als Marke für die Bereiche Telekommunikation, Werbung, Rechtsdienstleistungen und Fortbildung als Marke eintragbar. Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
- Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 11.11.2002 - Az.: 21 W 1991/02
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 05.12.2002 - Az.: 6 U 5770/01
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.11.2011 - Az.: 24 W (pat) 46/10
- Leitsatz:
Die Wortfolge "Bleach & Go" ist für den Bereich Bleichmittel und Zahnputzmittel nicht als Marke eintragbar. Die Wortfolge ist geeignet, die schnelle und unkomplizierte Zahnbehandlung zu beschreiben. Es fehlt daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 11.11.2011 - Az.: 13 W 101/11
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) kann einen Streitwert von 5.000,- EUR auslösen.
- Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss v. 07.11.2011 - Az.: 3 B 371/11
- Leitsatz:
Eine Behörde ist grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass ein von ihr versandter Gebührenbescheid dem Adressaten zugegangen ist. Es kann ausreichend sein, dass genügend Tatsachen vorgelegt werden, aus denen der Zugang nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann. Das pauschale Bestreiten des Adressaten ist dann nicht ausreichend.
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 25.01.2002 - Az.: 8 U 1842/00

