Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 23.05.2011 - Az.: II-8 UF 77/11
Leitsatz:

Es ist grundsätzlich von einer Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, wenn jemand Nacktbilder eines Dritten ins Internet stellt und Briefe mit beleidigendem Inhalt versendet. Dies stellt jedoch keine Handlungen dar, die unter das Gewaltschutzgesetz fallen, so dass die Verfolgung derartiger Rechtsverletzungen über die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften erfolgt.

Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 21.10.2011 - Az.: 6 U 64/11
Leitsatz:

Wird eine Unterlassungserklärung einem unbeteiligten, aber klagebefugten Dritten gegenüber abgegeben, so sind hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu stellen. Denn nur, wenn die Unterwerfungserklärung geeignet scheint, den Verletzter von weiteren Wiederholungen abzuhalten, kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 23.08.2011 - Az.: 6 U 49/11
Leitsatz:

Nach einer berechtigten Abmahnung wandelt sich der Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsanspruch, wenn der Abmahngegner den Erstattungsanspruch eindeutig und endgültig zurückgewiesen hat.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 07.03.2002 - Az.: 2 U 184/01
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 17.04.2002 - Az.: 2 U 69/01
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 18.04.2002 - Az.: 29 U 1573/02
Landgericht Berlin, Urteil v. 15.11.2011 - Az.: 27 O 393/11
Leitsatz:

Ein Rapper kann sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er im Rahmen seiner Konzertmoderation bzw. durch einen Eintrag auf seiner Internetseite einen Moderator gezielt und wiederholt beleidigt, insbesondere als "Arschloch" bezeichnet.

Landgericht Muenchen, Urteil v. 11.08.2010 - Az.: 9 O 21882/09
Leitsatz:

Der Spiegel ist nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Berichterstattung bei der Wahl von Fantasienamen vorher zu überprüfen, ob eine Person dieses Namens tatsächlich existiert.

Oberlandesgericht Nuernberg, Urteil v. 18.10.2011 - Az.: 3 U 354/11
Leitsatz:

1. Die Bezeichnung "Bio-Mineralwasser" für natürliches Mineralwasser ist zulässig. Voraussetzung ist, dass das Wasser tatsächlich die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe unterschreite.
2. Ein "Bio-Mineralwasser"-Siegel darf dann nicht verwendet werden, wenn es den Eindruck eines offiziellen und staatlich geschützten Zeichens erweckt, tatsächlich aber von einer privaten Vereinigung herausgegeben wird.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.05.2002 - Az.: 21 U 5569/01