Urteile neu online gestellt

Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 01.06.2011 - Az.: 7 U 73/11
Leitsatz:

Die Veröffentlichung einer Fotomontage, die Günther Jauch und seine Ehefrau zeigt, ist zulässig. Dies gilt vor allem deshalb, weil das Bild, welches dem Bereich der Zeitgeschichte zugeordnet ist, mit Fotomontage überschrieben und nur minimal in Bezug auf das Originalfoto verändert worden war.

Amtsgericht Koeln, Urteil v. 16.11.2011 - Az.: 123 C 260/11
Leitsatz:

Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch beleidigende Äußerungen in einem TV-Bericht rechtfertigt eine Geldentschädigung, wenn die Verletzung nicht durch andere Maßnahmen behoben werden kann. Die Aussagen, dass jemand "geil, verrückt und total durchgeknallt" ist, kann im Gesamtkontext als Herabsetzung gewertet werden. Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.

Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 20.10.2003 - Az.: 1 C 28/03 (10)
Bundesgerichtshof , Urteil v. 01.06.2011 - Az.: I ZR 58/10
Leitsatz:

Eine Rechtsberatung durch einen Einzelhandelsverband gegenüber einem Mitgliedsunternehmen kann zulässig sein. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzgewährung auch zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben gehört.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 21.07.2011 - Az.: 3 U 113/11
Leitsatz:

Ein gewerblicher Online-Händler für Motoren- und Getriebeöle ist verpflichtet, seinen Internetauftritt so zu gestalten, dass der Hinweis auf die Altölannahmestelle leicht erkennbar und lesbar vorhanden ist. Es ist nicht ausreichend diesen Hinweis im hinteren Teil der AGB zu platzieren, dass der Kunde kaum eine Möglichkeit hat, mit diesem Hinweis konfrontiert zu werden.

Amtsgericht Bonn, Urteil v. 13.05.2003 - Az.: 14 C 3/03
Amtsgericht Berlin, Urteil v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03
Verwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 29.04.2002 - Az.: 4 B 45/02
Oberlandesgericht Zweibruecken, Urteil v. 17.10.2002 - Az.: 4 U 59/02
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 21.02.2002 - Az.: 2 U 150/01