Urteile neu online gestellt
- Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil v. 16.09.2011 - Az.: 6 Sa 278/11
- Leitsatz:
Ein Arbeitnehmer, der sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, kann außerordentlich gekündigt werden, wenn eine Summierung von Verstößen gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine schwerwiegende Arbeitsvertragsverletzung bedingt.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.11.2003 - Az.: KRZ 2/02
- Leitsatz:
Es stellt eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn ein Hersteller eines Markenparfums, der seine Ware über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, einerseits seinen Depositären den Verkauf über das Internet unter der Bedingung gestattet, dass die Internetumsätze nicht mehr als die Hälfte der im stationären Handel erzielten Umsätze ausmachen, und andererseits Händler von der Belieferung ausschließt, die ausschließlich über das Internet verkaufen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 03.04.2003 - Az.: I ZR 222/00
- Leitsatz:
Der Anbieter eines Reservierungssystems für Linienflüge im Internet verstößt nicht deshalb gegen § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV, weil das System bei der erstmaligen Bezeichnung von Preisen nicht bereits den Endpreis angibt, sondern dieser erst bei der fortlaufenden Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird, wenn der Nutzer hierauf zuvor klar und unmissverständlich hingewiesen wird.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 09.06.2011 - Az.: I ZR 17/10
- Leitsatz:
Ein Verlag, der in einer Zeitschriftenanzeige für ein Jahresabonnement dieser Zeitschrift wirbt, muss in der Anzeige selbst oder auf der Postkarte oder dem Coupon, mit welcher die Bestellung für das Jahresabonnement aufgegeben werden kann, auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 25.10.2011 - Az.: VI ZR 332/09
- Leitsatz:
Ein Pornodarsteller, der mit einer bekannten Schauspielerin liiert ist, wird durch eine Berichterstattung über seine Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er sich in dem Film dem Publikum ohne jede Einschränkung präsentiert und sein Gesicht erkennen lässt. Die Schutzinteressen des Klägers an seinem Persönlichkeitsrecht treten in einem solchen Fall hinter den Äußerungsinteressen des Zeitschriftenverlags zurück.
- Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 01.12.2011 - Az.: C-145/10
- Leitsatz:
Eine Porträtaufnahme ist urheberrechtlich geschützt, wenn sie die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt.
Ein Presseverlag darf ein Phantombild nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit veröffentlichen. Dies ist nur im Einvernehmen und in Absprache mit der zuständigen Behörde gestattet. - Bundesarbeitsgericht , Beschluss v. 03.09.2003 - Az.: 7 ABR 8/03
- Leitsatz:
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.10.2011 - Az.: 308 O 23/11
- Leitsatz:
Hat ein Verlag, der in einem Hausbuch unerlaubt Fotos veröffentlicht hat, eine daraufhin gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung anerkannt, darf er im Zeitpunkt des Erlasses der Unterlassungsverfügung bereits aufgebundene und ausgedruckte Exemplare des Hausbuchs aufbrauchen. Ein unbefristetes Verbot würde eine unverhältnismäßige und unnötige Härte bedeuten.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 21.06.2011 - Az.: I-4 U 215/10
- Leitsatz:
Wird die Garantie und der Versicherungsschutz für die Übernahme der Kosten inhaltlich eingeschränkt, so ist die Werbung mit den Begriffen "Vollkaskoimplantat" und "Vollkaskozahnimplantat" irreführend.
- Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.09.2011 - Az.: 26 W (pat) 93/10
- Leitsatz:
Zwischen der Marke "Schneewittchen" und der Wortfolge "Schneeflittchen und die 7 lieben Lustzwerge" besteht keine Verwechslungsgefahr für den Bereich alkoholische Getränke. Die Marken weisen immense klangliche und schriftbildliche Unterschiede auf.

