Urteile neu online gestellt

Bundesgerichtshof , Urteil v. 20.11.2003 - Az.: I ZR 104/01
Leitsatz:

a) Ein Automobilklub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.09.2003 - Az.: VI ZR 335/02
Leitsatz:

a) Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG in der Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) sind als anspruchsbegründende Merkmale für eine Haftung des fremde Inhalte anbietenden Internetproviders nach § 823 BGB anzusehen.
b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 TDG a.F. hat an dem allgemeinen Grundsatz nichts geändert, dass der Kläger bei einer deliktischen Haftungsgrundlage grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt.

Landgericht Ulm, Urteil v. 30.09.2011 - Az.: 10 O 102/11
Leitsatz:

Die Werbung mit Leserbeurteilungen ist nur dann zulässig, wenn die Fundstelle angegeben wird. Nur dann kann der Leser nachvollziehen, dass es sich bei der Bewertung um subjektive Eindrücke handelt und nicht um offizielle Testergebnisse. Diese Information ist für den Kunden aber bei seiner Kaufentscheidung von Relevanz.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 18.11.2011 - Az.: 28 W (pat) 508/10
Leitsatz:

Die Wortfolge "Vaters Leckerbissen" ist als Marke für Milchprodukte und Getränke nicht eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, da darunter lediglich schmackhafte Lebensmittel verstanden werden, die nach althergebrachter Rezeptur hergestellt werden.

Bundespatentgericht , Beschluss v. 08.12.2011 - Az.: 25 W (pat) 28/10
Leitsatz:

Zwischen den Begriffen "Lipotears" und "Hypotears" besteht keine Verwechslungsgefahr. Die zwischen den Marken eventuell bestehende Ähnlichkeit ist nicht derartig ausgeprägt, dass der angesprochene Verkehrskreis, auf dessen Sichtweise es ankommt, von einer Verwechslung ausgeht.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00
Leitsatz:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, dass die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben werden.
UrhG § 16 Abs. 1

a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
UrhG § 15

a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
UrhG § 87b

a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
UWG § 1

Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt.
Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.
Zusammenfassung:

Der Bundesgerichtshof entscheidet hier, dass ein onlineservice (Paperboy), der die Meldungen verschiedener online-Nachrichtenanbieter (hier: DM und Hanelsblatt) stichwortartig zusammenfasst und durch deep-links Verknüpfungen erstellt, kein Urheberrecht verletzt. Neben dem Bedürfnis nach einem - hier nicht gegebenen - klaren Klageantrag, der genau formuliert, was unterlassen werden soll, weist das Gericht drauf hin, dass durch einen Hyperlink noch keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegt und allein der (werbefreie und direkte) Zugang zur Informationsseite erleichtert wird. Ebenfalls liege keine wettbewerbsrechtliche Verletzung vor. Vielmehr gehöre die Verlinkung zu den Eigenheiten des Internets, die ein Anbieter hinnehmen, oder durch geeignete technische Maßnahmen verhindern müsse.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 22.05.2007 - Az.: 7 U 137/06
Landgericht Koeln, Urteil v. 11.07.2007 - Az.: 28 O 263/07
Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 31.01.2007 - Az.: 2-16 S 3/06
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 15.11.2011 - Az.: 15 U 61/11
Leitsatz:

Eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist. Bewusst einseitige und verfälschende Darstellungen sind rechtswidrig. Es muss in Bezug auf Strafverfahren vermieden werden, dass der Betroffene durch die Veröffentlichung beeinträchtigt und der Eindruck erweckt wird, dass der Betroffene der strafbaren Handlung bereits überführt ist.