- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 09.11.2006 - Az.: 3 U 58/06
- Leitsatz:
1.
Im Hinblick auf Internet-Werbung ist Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Darüber hinaus muss die Internet-Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssen (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts aufeinander stoßen.
2.
Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG kommt es darauf an, ob auch im Bezirk des angerufenen Gerichts eine relevante Irreführung Dritter möglich ist. Daran fehlt es, wenn sich aus der Internetwerbung ergibt, dass die beworbenen Waren nur lokal begrenzt, und nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts bezogen werden können.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.01.2002 - Az.: 3 U 218/01
- Leitsatz:
1.
Wer deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Wetten um Geld im Rahmen eines Internet-Dienstes zu plazieren, "veranstaltet" ein Glücksspiel auf deutschem Territorium, für das er eine deutsche Erlaubnis benötigt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Ein werbender Hinweis auf diese Möglichkeit ist nach § 284 Abs. 4 StGB strafbar.
2.
§ 284 StGB ist eine wertbezogene Norm, deren Verletzung einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) darstellt, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.02.2005 - Az.: 5 U 131/04
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 10.03.2005 - Az.: 5 U 44/04
- Leitsatz:
1.
Übernimmt ein Domain-Inhaber die vertragsstrafenbewehrte Verpflichtung, gegenüber der DENIC die Löschung einer Domain zu erklären, so hat er die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die einschlägigen Registrierungs- bzw. Löschungsrichtlinien zu erfüllen, selbst wenn dieses - über den Wortlaut der Verpflichtung hinaus - die Einschaltung dritter Personen bzw. Unternehmen erfordert.
2.
Ist die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungserklärung zeitlich befristet zu erfüllen, so hat der Domain-Inhaber sicherzustellen, dass seinem Provider, der die Löschung gegenüber der DENIC vornimmt, die fristgebundene Handlungsnotwendigkeit rechtzeitig zur Kenntnis gelangt. Andernfalls hat der Domain-Inhaber einen Verstoß gegen die übernommene Verpflichtung zu vertreten. Er kann sich in diesem Fall insbesondere nicht auf bestimmte Regel-Bearbeitungszeiten verlassen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2004 - Az.: 3 U 146/03
- Leitsatz:
1.
Zur Irreführung über den Preis durch das Unterlassen von Angaben zu verbrauchsabhängigen Preisbestandteilen bei Telekommunikationsdienstleistungen (hier: Web-Hosting).
2.
Eine Hinweispflicht auf laufzeit- und verbrauchsabhängige Preisbestandteile gemäß § 1 II PAngV besteht lediglich dann, wenn diese Bestandteile Inhalt des konkret beworbenen Angebots sind.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03
- Leitsatz:
1.
Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs.5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte.
2.
Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung", verstößt gegen die PreisangabenVO.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.01.2006 - Az.: 3 U 93/05
- Leitsatz:
1.
Wird im Unterlassungsantrag die Arzneimittel-Werbeaussage nicht wörtlich zitiert (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Pamidronat oder Plazebo - 1,2"), sondern ein sinnentstellender Auszug vorgenommen (hier: "Sicherheitsprofil vergleichbar mit Plazebo" - ohne Bezugsziffern und ohne die Studienquellen), so erfasst das nicht die konkrete Verletzungsform und es fehlt an der Begehungsgefahr für diese Werbeaussage.
2.
Für die Internetwerbung einer Pharmakonzern-Muttergesellschaft haftet das Tochterunternehmen grundsätzlich nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn die Tochter das beworbene Arzneimittel vertreibt und man von ihrer (Tochter) Internetseite über Links zu den Internetseiten der Mutter gelangen kann. Eine Störerhaftung der (weisungsabhängigen) Tochter kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht.
3.
Wird die Beschlussverfügung innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an den bestellten Prozessbevollmächtigten, sondern an den Schuldner selbst zugestellt, so kann der Vollziehungsmangel nicht nach § 189 ZPO geheilt werden, wenn das zuzustellende Schriftstück innerhalb der Vollziehungsfrist nicht an dessen Anwalt gelangt. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt für zwei Schuldner bestellt gewesen ist, die Zustellung an ihn aber nur für den einen Schuldner erfolgt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2006 - Az.: 5 U 169/05
- Leitsatz:
1.
Zumindest bei einem rechtlich relevanten allgemeinen Verkehrs sind keine grundlegenden Kenntnisse über einen Internetzugang zu erwarten.
2.
Selbst bei einer -angenommenen- Kenntnis des sich im Internet bewegenden Verbrauchers darüber, dass der internet-Zugang regelmäßig über einen Telefonanschluss vermittelt wird, sagt nichts darüber aus, ob dieser Verbraucher auch über einen DSL-Internetzugang besitzt.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 212/06
- Leitsatz:
1.
Mit dem Klageantrag auf Verurteilung, eine Domain durch Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle "freizugeben" ist, wird die Abgabe der entsprechenden Verzichtserklärung betreffend die Domain beansprucht; es handelt sich nicht um einen Unterlassungsantrag.
2.
Der Anspruch, auf eine Domain selbst zu verzichten, setzt materiellrechtlich eine Rechtsverletzung unabhängig von jedwedem Internetseiten-Inhalt voraus und kann daher nicht etwa aus Angaben auf den Internetseiten dieser Domain hergeleitet werden.
3.
Das bloße Registrierthalten der Domain "www.original-nordmann.eu" ist keine Markenverletzung betreffend die Klagemarke "original nordmann", die gerade nicht für Tannenbäume, sondern für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Es besteht schon keine Verwechslungsgefahr, soweit z. B. auf den Internetseiten Informationen über die Nadelbaumart "Nordmann-Tanne" eingestellt sind.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 12.04.2007 - Az.: 3 U 290/06
- Leitsatz:
1.
Wird eine Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren abgeändert bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich, wenn die Abänderung gegenüber dem früheren Verbot "unwesentlich" ist, d. h. entweder nur eine Klarstellung oder nur eine Beschränkung des Verbots erfolgt ist.
2.
Zur vorgenannten zweiten Alternative gehören alle die Fälle, in denen im Widerspruchs- und/oder Berufungsverfahren ausgrenzbare Verbotseinschränkungen gegenüber der Beschlussverfügung erfolgen. Das ist z. B. bei der bloßen Konkretisierung eines zuvor allgemein gefassten Verbots gegeben, oder wenn z. B. die einstweilige Verfügung nur in einigen Ziffern des Verbotsausspruchs bestätigt wird, während die übrigen Ziffern entfallen. Entsprechendes gilt bei mehreren Begehungsformen, die im bestätigenden Urteil nur teilweise übernommen werden.
3.
Allerdings ist eine erneute Vollziehung stets dann erforderlich, wenn die Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren erweitert oder im Sinne eines aliud inhaltlich geändert wird.
4.
Wird ein Verbotsausspruch, welcher lediglich im Hinblick auf die unter einer bestimmten Domain abrufbare Internetwerbung erlassen worden ist, mit der Maßgabe bestätigt worden, dass die zunächst in dem Verbot enthaltene Angabe der Domain entfällt, liegt darin eine erhebliche Ausweitung des Verbots. Damit ist nicht nur die im Internet unter der zunächst genannten Domain abrufbare Werbung der streitgegenständlichen Art, sondern jegliche Internetwerbung der streitgegenständlichen Art verboten worden, und zwar unabhängig davon, über welche Domain diese Werbung zugänglich ist.
5.
Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts:
Wenn es um die Beurteilung von Maßnahmen bei der Gewinnung von Kunden geht, ist der Ort Marktort, an dem diese Maßnahmen auf den Kunden einwirken sollen, und auch dann der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision, wenn der spätere Absatz auf einem anderen Markt stattfinden soll. In einem solchen Fall ist zwar auch das Absatzinteresse anderer Wettbewerber auf diesem Markt berührt, es handelt sich aber insoweit nur um Auswirkungen des zu beurteilenden Wettbewerbsverhaltens, die nicht zur Anwendbarkeit des Rechts des Absatzmarktes führen.